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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Alkoholabhängigkeit

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Alkoholabhängigkeit schließt die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen aus. Es kann auch keine bedingte Fahreignung angenommen werden. Auf eine Verkehrsteilnahme kommt es nicht an (VGH München, Beschluss v. 10.07.17).

In den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung wird auf die Definition in ICD-10 zurückgegriffen (International Classification of Diseases, Internationale Klassifikation der Krankheiten, das wichtigste, weltweit anerkannte Diagnoseklassifikationssystem der Medizin. Es wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegeben. Die aktuelle Version ist ICD-10 aus dem Jahr 2006)

F 10.2 Abhängigkeitssyndrom
Gruppe von Verhaltens-, kognitiven und körperlichen Phänomenen, die sich nach wiederholtem Konsum entwickeln. Starkes Verlangen nach Alkohol, Schwierigkeiten der Konsumkontrolle, Toleranzentwicklung.

Nach der ICD 10 soll eine Diagnose "Abhängigkeitssyndrom" nur dann gestellt werden, wenn bei einer betroffenen Person während des letzten Jahres mindestens drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:

  1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, ein Suchtmittel zu konsumieren
  2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums des Suchtmittels.
  3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums.
  4. Nachweis einer Toleranz: Um die ursprünglich durch niedrigere Mengen des Suchtmittels erreichten Wirkungen hervorzurufen, sind zunehmend höhere Mengen erforderlich.
  5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen und Vergnügen zugunsten des Suchtmittelkonsums und/oder erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.
  6. Anhaltender Substanzgebrauch trotz des Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen (körperlicher, psychischer oder sozialer Art).

Wurde eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert, so kommt Fahreignung erst dann wieder in Betracht, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und eine dauerhafte Abstinenz nachgewiesen wird. In der Regel wird ein Abstinenznachweis über ein Jahr gefordert. Dieser ist durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen zu erbringen, in denen auch die relevanten Laboruntersuchungen durchgeführt werden müssen. Diese umfassen unter anderem folgende Meßwerte:

  • Gamma-Glutamyl-Transferase (Gamma-GT), Glutamat-Oxalacetat-Transaminase (GOT), Glutamat-Pyruvat-Transaminase (GPT), umgangsprachlich "Leberwerte" genannt
  • Mean Corpuscular Volume (MCV), mittleres korpuskuläres Volumen. Das MCV ist ein wichtiger diagnostischer Marker für verschiedene Erkrankungen des Blutes und blutbildenden Systems.
  • Carbohydrate deficient transferrin (CDT), ein Labormarker, der zum Nachweis eines Alkoholkonsums dient. Er ist nach längerem und ausgiebigen Alkoholkonsum erhöht. Dabei führt ein einmaliger Alkoholexzess genauso wie ein geringer Alkoholkonsum (maximal eine Flasche Bier am Tag bei Männern) in der Regel nicht zu einer Erhöhung des CDT. Nach Beendigung des Alkoholkonsums normalisiert sich der CDT bei normaler Leberfunktion innerhalb eines Monats wieder.
  • Triglyzeride, sogenannte Neutralfette, gehören zu den Blutfetten.

Gemäß den Begutachtungs-Leitlinien müssen die Laboruntersuchungen von Laboratorien durchgeführt werden, deren Analysen den Ansprüchen moderner Qualitätssicherung genügen (z. B. erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen). Sämtliche Laboruntersuchungen können nur in Verbindung mit allen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde beurteilt werden.

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