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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall löst in aller Regel Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger aus.

Ich kümmere mich um Ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer. Zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen können - je nach Lage des Falles -  gehören:

Im Regelfall sollten Sie direkt nach dem Unfallereignis anwaltlichen Rat einholen, zumindest dann, wenn es sich um einen fremdverschuldeten Unfall handelt oder die Schuldfrage ungeklärt ist. Auf diese Weise können Fehler bei der Schadensregulierung, die sich später möglicherweise nicht ohne weiteres wieder beheben lassen, von vornherein vermieden werden. Probleme können z.B. bei schon der Auswahl des Schadensgutachters oder bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt auftreten.

Die Rechtsanwaltsvergütung für die Unfallregulierung ist bei fremdverschuldeten Unfällen im Regelfall von dem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu tragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie - zum Beispiel weil Sie den Unfall mitverursacht haben - nur einen Teil des Ihnen entstandenen Schadens erstattet verlangen können. Die Anwaltsvergütung für die Unfallregulierung wird nach dem Gegenstandswert der geltend gemachten Ansprüche berechnet. Wenn Sie zum Beispiel von einem Unfallschaden in Höhe von 2.000,-- € nur Ansprüche nach einer Quote von 50 Prozent, also 1.000,-- € geltend machen, so hätte der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer nicht etwa nur 50 Prozent der Anwaltsvergütung nach einem Wert von 2.000,-- € zu erstatten, sondern 100 Prozent der Vergütung nach einem Wert von 1.000,-- €. Sie sollten sich daher auch in Fällen, in denen Sie einen Teil des Schadens selbst zu tragen haben nicht scheuen, anwaltlichen Rat einzuholen.

 

 

 

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