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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Krankheiten des Nervensystems

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Krankheiten des Nervensystems werden unter Nr. 6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung behandelt:  

  • Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks und Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie schließen für die Fahrerlaubnisklassen  C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF die Fahreignung aus. Für alle anderen Fahrerlaubnisklassen kann je nach Symptomatik Fahreignung vorliegen, bei fortschreitendem Verlauf der Erkrankung sind Nachuntersuchungen erforderlich.
  • Die Parkinson'sche Krankheit schließt für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF die Fahreignung aus. Für andere Fahrerlaubnisklassen kann bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie Fahreignung vorliegen, die Anlage 4 sieht in solchen Fällen Nachuntersuchungen im Abstand von 1, 2 und 4 Jahren vor.
  • Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit schließen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF die Fahreignung aus. Für andere Fahrerlaubnisklassen kann nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne Rückfallgefahr Fahreignung vorliegen.
  • Bei Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen kommt es darauf an, ob ein Substanzschaden zurückbleibt. Liegt kein Substanzschaden vor, so kann die Fahreignung in der Regel nach Ablauf von drei Monaten nach der Verletzung/Operation wieder vorliegen. Insoweit sind allerdings ebenfalls Nachuntersuchungen erforderlich, wenn Rezidivgefahr (=Rückfallgefahr) vorliegt. Liegt ein Substanzschaden vor, so kann dennoch Fahreignung vorlegen. Dies ist - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chronischer hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungen zu prüfen. Auch hier sind bei Rezidivgefahr Nachuntersuchungen vorzunehmen. Dasselbe gilt auch bei angeborenen oder frühkindlichen Hirnschäden.
  • Bei Anfallsleiden liegt Fahreignung vor, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Dies wird für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF nach einer anfallsfreien Zeit von fünf Jahren ohne Therapie in der Regel bejaht, für andere Fahrerlaubnisklassen nach einer anfallsfreien Zeit von mindestens zwei Jahren.

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