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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Psychische (geistige) Störungen

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Zum Verhältnis pschischer Störungen zur Kraftfahreignung nimmt Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung Stellung:

Organische Psychosen schließen die Kraftfahreignung aus, wenn sie akut sind. Nach Abklingen der akuten Phase kann die Kraftfahreignung abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens wieder vorliegen, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und keine chronischen hirnorganischen Psychosyndrome vorliegen.

Schwere chronische hirnorganische Psychosyndrome schließen die Fahreignung aus. In leichten Fällen kann jedoch abhängig von Art und Schwere Fahreignung vorliegen, zur Überprüfung sind in der Regel Nachuntersuchungen erforderlich.

Schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse schließen die Fahreignung aus.

Schwere Intelligenzstörungen bzw. eine geistige Behinderung schließen die Fahreignung nicht zwangsläufig aus. In leichten Fällen ohne Persönlichkeitsstörung ist die Fahreignung in der Regel gegeben. In schweren Fällen kann die Fahreignung ebenfalls vorliegen, wenn keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Insoweit ist eine Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens erforderlich.

Bei Manien und schweren Depressionen liegt keine Fahreignung vor. Nach Abklingen der manischen Phase oder der relevanten Symptome einer schweren Depression kann Fahreignung vorliegen, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss. Für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF wird außerdem Symptomfreiheit verlangt. Bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen ist die Fahreignung ausgeschlossen. Für die Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T kann nach Abklingen der Phasen wieder Fahreignung vorliegen, wenn die Krankheitsaktivität geringer ist und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muß.

Akute schizophrene Psychosen schliießen die Fahreignung aus. Nach ihrem Ablauf kann Fahreignung für die Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T vorliegen, wenn keine Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen. Unter besonders günstigen Umständen kann in solchen Fällen auch für andere Fahrerlaubnisklassen Fahreignung vorliegen.



Rechtsprechung:

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.02.16: Ein ärztlicher Befundbericht, der der Fahrerlaubnisbehörde gegen den Willen des Betroffenen zur Kenntnis gelangt ist, darf von der Behörde verwertet werden, wenn ein Offenbarungsrecht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht.

 

 

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