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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Seh- und Hörvermögen

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 1. Sehvermögen

Die Anforderungen an das Sehvermögen sind in Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) normiert. Diese Anforderungen sind gemäß § 12 Abs. 1 FeV zu erfüllen. Ist die Einhaltung dieser Anforderungen im Einzelfall zweifelhaft, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 12 Abs. 8 FeV die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens verlangen. Falls die Anforderungen der Anlage 6 nicht erfüllt werden, kommt gem. § 74 FeV eine Ausnahmegenehmigung in Betracht. Diese kann gemäß § 74 Abs. 3 FeV mit Auflagen verbunden werden. Insoweit kommen die in den Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein genannten Beschränkungen (Anlage 9 zur FeV) aus medizinischen Gründen (Nr. 05) in Betracht.

 

2. Hörvermögen

Die Anforderungen an das Hörvermögen sind in Anlage 4 zur FeV (Nr. 2) normiert. Für den PKW-Führerschein stellt Schwerhörigkeit in der Regel keinen eignungsausschließenden Mangel dar, sofern nicht gleichzeitig weitere schwere Mängel vorliegen. Dies muß im Zweifelsfall durch ärztliches Gutachten geklärt werden.

 

 

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