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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Arzneimittel und Kraftfahreignung

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1. Mißbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel

Die mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen schließt nach Nr. 9.4. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung die Fahreignung für alles Fahrerlaubnisklassen aus.

Hierzu gehören insbesondere Tranquilizer, Barbiturate, Analgetika, Neuroleptika, Antidepressiva und Psychostimulantien:

  • Tranquilizer sind benzodiazepinhaltige Schlaf- und Beruhigungsmittel wie z.B. Valium, Tavor, Lexotanil, Adumbran, Rohypnol, Remestan.
  • Barbiturate sind starke Beruhigungs- und Schlafmittel wie Medinox mono oder Neodorm sowie Kombinationspräparate wie Bellergal, Sedovegan.
  • Analgetika sind Schmerzmittel, die Codein und/oder Coffein enthalten, wie z.B. Thomapyrin, SpaltN, Doppelspalt, Titralgan, Vivimed, Neuralgin, Paacodin/retard, Gelonida.
  • Neuroleptika sind Medikamente, die vor allem bei Psychosen eingesetzt werden, wie z.B. lmap, Atosil, Melleril, Eunerpan, Haldol.
  • Antidepressiva sind Arzneimittel, die Symptome des depressiven Syndroms lindern, wie Saroten, Laroxyl, Aponal, Sinquan, Insidon, Ludiomil, Noveril, Anafranil, Tofranil.
  • Psychostimulantien sind Mittel, die Amphetamine enthalten, z.B. Captagon, Reactivan, Katovit, Recatol, Ponderax.

Als mißbräuchliche Einnahme wertet die Anlage 4 den regelmäßig übermäßigen Gebrauch.

Die Wiederherstellung der Fahreignung kommt in Betracht nach erfolgreicher Entgiftung und Entwöhnung sowie einjähriger nachgewiesener Abstinenz.  In der Regel muß die Abstinenz während dieses Jahres durch mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen nachgewiesen werden.

Falls die Fahreignung nur bedingt als wiederhergestellt gelten kann, sind gemäß Nr. 9.5. der Anlage 4 zur FeV regelmäßige Kontrollen zu verlangen. Hierdurch soll überprüft werden, ob der bei Erteilung der bedingten Fahrerlaubnis vorausgesetzte tiefgreifende Einstellungswechsel stabil geblieben ist.

 

2. Dauerbehandlung mit Arzneimitteln.

Im Falle einer Dauerbehandlung mit Arzneimitteln kommt es darauf an, ob die Behandlung zu Vergiftungserscheinungen oder Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß führt. In beiden Fällen ist die Fahreignung für alle Fahrerlaubnisklassen ausgeschlossen.

Die Begutachtungs-Leitlinien führen hierzu unter Nr. 3.12.2. aus:

Bei nachgewiesenen Intoxikationen und anderen Wirkungen von Arzneimitteln, die die Leistungsfähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges beeinträchtigen, ist bis zu deren völligem Abklingen die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen nicht gegeben.

Somit kann, wenn die Vergiftungserscheinungen völlig beseitigt sind, wieder Fahreignung gegeben sein.

Zur Frage der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln führen die Begutachtungs-Leitlinien (Nr. 3.12.2.) folgendes aus:

Werden Krankheiten und Krankheitssymptome mit höheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel behandelt, so können unter Umständen Auswirkungen auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erwartet werden, und zwar unabhängig davon, ob das Grundleiden sich noch auf die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Betroffenen auswirkt oder nicht.

Begründung

Die Beurteilung der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers an die Erfordernisse beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Zusammenhang mit einer Arzneimittelbehandlung muss  in jedem Falle sehr differenziert gesehen werden. Vor allem ist zu beachten, dass eine ganze Reihe Erkrankungen, die von sich aus die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen können, durch Arzneimittelbehandlung so weit gebessert oder sogar geheilt werden, dass erst durch die Behandlung die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder erreicht werden können. Entscheidend für die Beurteilung ist aber, ob eine Arzneimitteltherapie, insbesondere auch die Dauertherapie, zu schweren und für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der psycho-physischen Leistungssysteme führt. Medikamentöse Behandlungen, in deren Verlauf erhebliche unerwünschte Wirkungen wie Verlangsamung und Konzentrationsstörungen auftreten, schließen die Eignung in jedem Falle aus. Ob solche Intoxikationen vorliegen, wird vor allem dann zu prüfen sein, wenn ein chronisches Grundleiden zu behandeln ist, das mit Schmerzen oder starken "vegetativen" Beschwerden einhergeht (auch chronische Kopfschmerzen, Trigeminusneuralgien, Phantomschmerzen, Schlafstörungen usw.). Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aber nicht nur Schmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel (Tranquilizer), Antikonvulsiva, Neuroleptika und Antidepressiva oder Antiallergika, bei denen im Falle des Auftretens von Intoxikationserscheinungen qualitativ vergleichbare Gefahrensymptome zu berücksichtigen sind, sondern auch andere, zur Dauerbehandlung eingesetzte Stoffe mit anderen gefährlichen Nebenwirkungen bzw. Intoxikationssymptomen (siehe Kapitel 3.10.4 Affektive Psychosen und 3.10.5 Schizophrene Psychosen).

Die meisten Herz-Kreislauf-Erkrankungen benötigen eine Langzeitbehandlung mit zum Teil sehr unterschiedlich wirkenden Arzneimitteln. So sind besondere Umstände der Behandlung bei der Eignungsbeurteilung eines Herz-Kreislauf-Kranken zu berücksichtigen. Hier sei lediglich noch auf die am häufigsten vorkommenden Gefahrenlagen hingewiesen:

Antikoagulantien führen zu einer Verzögerung der Blutgerinnung und bringen die Gefahr akuter Blutungen mit sich. Eine sorgfältige ärztliche Überwachung bei Behandlung mit Antikoagulantien ist demnach bei Fahrerlaubnisinhabern erforderlich. Sie sollte durch ein entsprechendes ärztliches Attest in angemessenen Abständen bestätigt werden.

Die Arzneimittel der Digitalisgruppe können gelegentlich zu bedrohlichen Rhythmusstörungen führen. Seltener kann es zu Sehstörungen und akuten psychischen Störungen bei älteren Menschen kommen. Auch in diesen Fällen sind also die regelmäßige ärztliche Überwachung und ihr Nachweis in angemessenen, im Einzelfall festzulegenden Zeitabständen erforderlich.

Antihypertonika verursachen als Nebenwirkung bei zu starker Senkung des Blutdrucks Schwindel- und Ohnmachtsneigung.

Allgemein ist bei der Behandlung mit Arzneimitteln in der Initialphase eine besonders sorgfältige ärztliche Überwachung notwendig. Aber auch später muss die ärztliche Führung der Therapie sichergestellt und je nach Fall in angemessenen Zeitabständen nachgewiesen werden.

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