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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Verteidigung bei Alkoholfahrten

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Wenn Ihnen eine Fahrt unter Alkoholeinfluss vorgeworfen wird, sollten sie gegenüber den Ermittlungsbeamten keinerlei Angaben machen, inbesondere nicht zu ihrem Trinkverhalten. Auf diese Weise stellen sie sicher, dass Sie später alle zu Gebote stehenden Verteidigungsmöglichkeiten nutzen können.

Eine Trinkmengenangabe mit Zeitpunkt der Alkoholaufnahme erleichtert den Behörden die Rückrechnung Ihrer Blutalkoholkonzentration auf den Tatzeitpunkt. Eine Nachtrunkbehauptung, also die Behauptung, den Alkohol erst nach der Fahrt konsumiert zu haben, kann später mit einer Begleitstoffanalyse überprüft werden, wenn das konsumierte Getränk bekannt ist.

Wenn bei einer Alkoholfahrt die Fahruntüchtigkeit des  Beschuldigten festgestellt wird, entzieht das Gericht im Regelfall die Fahrerlaubnis. Je nach Lage des Falls kann es sinnvoll sein, den Strafverfolgungsbehörden zu vermitteln, dass der Beschuldigte sich bereits während des Verfahrens mit den persönlichen Defiziten, die zu der Alkoholfahrt führten, auseinandergesetzt hat und daher keine erneute Alkoholfahrt zu erwarten ist. Falls die bestehenden Fahreignungszweifel ausgeräumt werden, kann in solchen Fällen ein Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung oder eine kürzere Sperrfrist als üblich angestrebt werden.

Es ist insbesondere dann sinnvoll, eine Verurteilung ohne Fahrerlaubnisenziehung anzustreben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des Neuerteilungsverfahren eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen würde. Wenn der Richter im Strafverfahren ausdrücklich von der Fahrerlaubnisentziehung absieht, ist diese Entscheidung für die Fahrerlaubnisbehörde bindend, d.h. sie kann wegen der Tat keine MPU mehr anordnen.

 

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Wir freuen uns über Ihren Anruf.

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