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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Entscheidungen zum Fahreignungs-Bewertungssystem (Flensburg-Punkte)

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  • VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.22: (Amtliche Leitsätze): 1. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten setzt tatbestandlich voraus, dass die Begehung entsprechender Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt hierfür - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast.  2. Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an diese Eintragungen gebunden wären. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Eintragungen dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden nicht allein auf die übermittelten Informationen verlassen, sondern müssen weitere Ermittlungen anstellen.  3. Ob die von einem Betroffenen erhobenen Rügen Zweifel an der Richtigkeit der nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen aufwerfen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei kann von einem Betroffenen grundsätzlich erwartet werden, dass er zu den behaupteten Fehlern so früh und so weitgehend wie möglich vorträgt.
  • VGH München - Beschluss v. 06.12.2022: Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung erhält. Wenn Ermahnung und Verwarnung erfolgt sind und sich danach ein Stand von acht Punkten ergibt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, auch wenn die Fahrerlaubnisbehörde mit Verspätung über die zur Entziehung führende Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
  • OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.14: Eine Voreintragung im Verkehrszentralregister kann nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bußgeldes oder der Anordnung bzw. Verlängerung eines indizierten Fahrverbotes herangezogen werden. Auf eine noch laufende Überliegefrist kommt es nicht an.

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