- VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.22: (Amtliche Leitsätze): 1. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten setzt tatbestandlich voraus, dass die Begehung entsprechender Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt hierfür - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast. 2. Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an diese Eintragungen gebunden wären. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Eintragungen dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden nicht allein auf die übermittelten Informationen verlassen, sondern müssen weitere Ermittlungen anstellen. 3. Ob die von einem Betroffenen erhobenen Rügen Zweifel an der Richtigkeit der nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen aufwerfen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei kann von einem Betroffenen grundsätzlich erwartet werden, dass er zu den behaupteten Fehlern so früh und so weitgehend wie möglich vorträgt.
- VGH München - Beschluss v. 06.12.2022: Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung erhält. Wenn Ermahnung und Verwarnung erfolgt sind und sich danach ein Stand von acht Punkten ergibt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, auch wenn die Fahrerlaubnisbehörde mit Verspätung über die zur Entziehung führende Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
- OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.05.16: Taten, die nach dem 30.04.14 in das Fahreignungsregister eingetragen wurden, bewirken keine Tilgungshemmung für bestehende Eintragungen.
- VG Gelsenkirchen - Beschluss vom 28.10.15: Ermahnungen und Verwarnungen gemäß § 4 StVG, die noch vor der Umstellung des Punktesystems erfolgt sind, gelten auch nach neuem Recht, d.h. sie müssen nicht wiederholt werden.
- OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.14: Eine Voreintragung im Verkehrszentralregister kann nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bußgeldes oder der Anordnung bzw. Verlängerung eines indizierten Fahrverbotes herangezogen werden. Auf eine noch laufende Überliegefrist kommt es nicht an.