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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

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VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.12.22

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Amtliche Leitsätze: 1. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten setzt tatbestandlich voraus, dass die Begehung entsprechender Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt hierfür - ggf. unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast.

 2. Den Eintragungen im Fahreignungsregister kommt keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an diese Eintragungen gebunden wären. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Eintragungen dürfen sich die Fahrerlaubnisbehörden nicht allein auf die übermittelten Informationen verlassen, sondern müssen weitere Ermittlungen anstellen.

 3. Ob die von einem Betroffenen erhobenen Rügen Zweifel an der Richtigkeit der nach § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen aufwerfen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei kann von einem Betroffenen grundsätzlich erwartet werden, dass er zu den behaupteten Fehlern so früh und so weitgehend wie möglich vorträgt.

 

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Beschluß vom 8.12.2022

13 S 2057/22

 

Tenor:

 

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. September 2022 - 4 K 1737/22 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe:
 
Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 01.09.2022 nicht in Betracht.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 - juris Rn. 5 und vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 02.09.2020 - 11 CS 20.814 - juris Rn. 9 ff.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 73 ff.).

Hiervon ausgehend ist die Beschwerdebegründung, die sich nur partiell mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinandersetzt, nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen im angegriffenen Beschluss in Frage zu stellen. Damit besteht kein Anlass, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern.

Soweit im angegriffenen Beschluss begründet ausgeführt worden ist, dass dem Vorbringen des Antragstellers, es fehle hinsichtlich der Verkehrsverstöße vom 18.12.2019 und vom 29.03.2020 jeweils an rechtskräftigen Entscheidungen, nicht gefolgt werden könne (S. 10 f. des Beschlussabdrucks), lässt die hierauf bezogene Beschwerdebegründung die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit der insoweit sorgfältigen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise erkennen.

Hinsichtlich der weiteren Begründung des angegriffenen Beschlusses, wonach das Bestreiten des Antragstellers bezüglich „Existenz und Bestand“ rechtskräftiger Bußgeldbescheide im Hinblick auf die Verstöße vom 07.05.2019, vom 24.11.2020 sowie vom 07.04.2021 unsubstantiiert und deshalb - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht geeignet sei, eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast der Fahrerlaubnisbehörde zu begründen (S. 11 f. des Beschlussabdrucks), ist der Beschwerde zwar zuzugeben, dass der Antragsteller im Vorfeld der erstinstanzlichen Entscheidung nicht nur die Existenz rechtskräftiger Entscheidungen hinsichtlich aller acht Verkehrsverstöße, die der Fahrerlaubnisentziehung vom 14.04.2022 zugrunde gelegt wurden, sondern auch die Verkehrsverstöße selbst bestritten hat. Dies führt allerdings nicht dazu, dass - bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung - sich die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, bei dem Bestreiten des Antragstellers handele es sich insgesamt um ein Bestreiten „ins Blaue hinein“, als unrichtig erweisen würde.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, für den sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Punkte ergeben sich mit der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Das Vorhandensein rechtskräftiger Entscheidungen über die Ahndung von Verkehrsverstößen ist mithin tatbestandliche Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., StVG § 4 Rn. 48). Die Fahrerlaubnisbehörde trägt hierfür - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen - die materielle Beweislast (vgl. Dauer a. a. O. § 3 Rn. 24).

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kommt den Eintragungen im Fahreignungsregister keine Tatbestandswirkung in dem Sinne zu, dass Behörden und Gerichte an diese Eintragungen oder den vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilten Inhalt der Entscheidungen gebunden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 - 7 C 83.84 - juris Rn. 10 ff., 17 zum Verkehrszentralregister; HessVGH, Beschluss vom 23.06.2016 - 2 B 1353/16 - n. v.).

Allerdings setzt § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG für die Speicherung eines Verkehrsverstoßes im Fahreignungsregister nicht lediglich dessen Begehung, sondern auch voraus, dass die diesen Verstoß ahndende Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Erst eine unanfechtbare Entscheidung über den begangenen Verkehrsverstoß setzt den Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus in Gang, der im Ergebnis zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG führen kann. Bereits § 28 Abs. 4 StVG, der in einer ersten Stufe die Übermittlung von Daten durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden an das Kraftfahrt-Bundesamt als die das Fahreignungsregister führende Stelle regelt, bezieht sich auf die „nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung dienenden Daten“ und schließt damit auch das dort enthaltene Rechtskrafterfordernis ein. Damit können grundsätzlich nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße überhaupt im Fahreignungsregister erfasst werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt wiederum hat dann auf der Grundlage dieser Mitteilungen die entsprechenden Eintragungen im Fahreignungsregister vorzunehmen und nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG die vorhandenen Eintragungen zur Vorbereitung der Maßnahmen bei Erreichen der betreffenden Punktestände nach Absatz 5 in einer weiteren Verfahrensstufe den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. Den Fahrerlaubnisbehörden obliegt es dann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu bewerten und gegenüber den Fahrerlaubnisinhabern die in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Entscheidung haben die zuständigen Stellen in eigener Verantwortung zu treffen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3.07 - juris Rn. 20 f. zum Verkehrszentralregister).

Hiervon ausgehend vermag der Senat dem Antragsteller darin nicht zu folgen, dass die Fahrerlaubnisbehörde von sich aus vor Ergreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG „die Rechtskraft etwaiger Entscheidungen ... im Wege der Amtsermittlung zunächst positiv festzustellen“ und hierzu weitere Ermittlungen anzustellen habe (vgl. Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 24.03.2022).

Die Erfassung und Sammlung der einzutragenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte im Fahreignungsregister dient gerade dazu, die Arbeit der in § 30 Abs. 1 Nr. 3 StVG genannten Stellen in tatsächlicher Hinsicht zu erleichtern, weshalb diese sich bei den in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich auf die ihnen nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen stützen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 a. a. O. Rn. 11; Beschluss vom 15.12.2006 - 3 B 49.06 - juris Rn. 5; siehe auch Urteil vom 26.01.2017 - 3 C 21.15 - juris Rn. 25 f.). Die fehlende Tatbestandswirkung der übermittelten Eintragungen führt allerdings dazu, dass sich diese Stellen „im Zweifel“ nicht auf die übermittelten Informationen allein verlassen dürfen, sondern weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere die Akten über die den Eintragungen zugrundeliegenden Entscheidungen beiziehen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 a. a. O. Rn. 12; HessVGH, Beschluss vom 23.06.2016 a. a. O.). Dabei kann ein Betroffener schon vor Ergehen der Entscheidung, etwa im Rahmen der Anhörung, auf eine Nichtberücksichtigung der Eintragung hinwirken oder, wenn dies ohne Erfolg bleibt, diesen Fehler im Rahmen des förmlichen Rechtsbehelfs gegen die ergangene Entscheidung rügen; Gerichte und Behörden sind verpflichtet, solchen Rügen nachzugehen und gegebenenfalls fehlerhafte Eintragungen unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1987 a. a. O. Rn. 16).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nicht nur bestritten, dass hinsichtlich aller acht Verkehrsverstöße, die der Fahrerlaubnisentziehung vom 14.04.2022 zugrunde gelegt wurden, rechtskräftige Entscheidungen vorliegen, sondern auch, dass er auch nur einen der ihm zur Last gelegten Verkehrsverstöße begangen hat. Abgesehen von den Verkehrsverstößen vom 18.12.2019 und vom 29.03.2020, von deren rechtskräftigen Ahndung - wie ausgeführt - im Beschwerdeverfahren schon wegen insoweit fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auszugehen ist, hat sich der Antragsteller dabei im Wesentlichen damit begnügt, das Vorliegen der Verkehrsverstöße und der rechtskräftigen Entscheidungen pauschal zu bestreiten, unter anderem mit dem bloßen Vortrag, Negativtatsachen könnten nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht werden, auf ein Akteneinsichtsgesuch betreffend die Tat vom 24.11.2020 sei ihm mitgeteilt worden, die Akte sei ausgesondert worden, weitere Akteneinsichtsgesuche betreffend die Taten vom 02.09.2018, vom 27.03.2019, vom 07.05.2019, vom 14.11.2020 und vom 07.04.2021 seien erfolglos geblieben, teils stehe eine Antwort noch aus, teils seien die Akten vernichtet worden.

Ob die von einem Betroffenen erhobenen Rügen Zweifel an der Richtigkeit der nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen aufwerfen und damit die Fahrerlaubnisbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufklären muss, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anhand der hierfür geltenden allgemeinen Regelungen. § 24 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG stellt klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Amtsermittlung ein weites Ermessen hat (für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Sie ist bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht an Beweisregeln, wie sie etwa dem Strafprozess zugrunde liegen, gebunden, vielmehr gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Erforderlich ist die Bildung einer eigenen Überzeugung vom Vorhandensein oder Fehlen entscheidungserheblicher Tatsachen. Geboten, aber auch ausreichend ist, dass sich die Behörde bei der Würdigung der Beweismittel im Rahmen der Logik, naturgesetzlicher Gegebenheiten und der allgemeinen Lebenserfahrung bewegt (vgl. Heßhaus in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, § 24 Rn. 22 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 24 Rn. 2, 30 ff.). Dabei ist der in § 24 Abs. 2 LVwVfG verankerte Grundsatz der vollständigen Amtsermittlung sowohl mit dem Grundsatz einer möglichst einfachen, zweckmäßigen und zügigen Amtsermittlung (§ 10 Satz 2 LVwVfG) als auch mit dem Grundsatz der kooperativen Amtsermittlung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) in Ausgleich zu bringen (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 24 Rn. 47 ff.). Deshalb muss die Fahrerlaubnisbehörde zwar das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für das Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG prüfen. Die Intensität der Prüfung darf sie aber auf das im jeweiligen Fall gebotene Maß an sachlichem und zeitlichem Aufwand beschränken. Für die Fahrerlaubnisbehörde ist eine weitere Erforschung des Sachverhalts bezüglich der ihr vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG übermittelten Eintragungen erst auf einen konkreten Anhalt hin geboten. Will ein Betroffener Fehler hinsichtlich der übermittelten Eintragungen rügen, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, so ist er grundsätzlich nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 LVwVfG gehalten, zu den behaupteten Fehlern so weit wie möglich vorzutragen, insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben (zu § 4 StVG vgl. z. B. SächsOVG, Beschluss vom 09.03.2022 - 6 B 5/22 - juris Rn. 8; HessVGH, Beschluss vom 26.09.2017 - 2 B 1482/17 - n. v.; VG Würzburg, Beschluss vom 17.08.2022 - W 6 S 22.1188 - juris Rn. 47 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2021 - 14 K 3141/21 - n. v.; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 10.07.2014 - AN 10 K 13.01566 - juris Rn. 38 ff.; VG München, Beschluss vom 26.10.2010 - M 6b S 10.4235 - juris Rn. 25 ff.).

Der Senat ist mit der Fahrerlaubnisbehörde und dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass im Fall des Antragstellers von einem nicht hinreichend substantiierten, sondern weitgehend pauschalen Bestreiten gewissermaßen „ins Blaue hinein“ auszugehen ist, das nicht geeignet ist, die Richtigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Fahreignungsregister übermittelten Eintragungen „in Zweifel“ zu ziehen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe hinsichtlich aller ihm vorgehaltenen rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeiten Akteneinsicht beantragt, wobei teils hierauf nicht reagiert, teils ihm mitgeteilt worden sei, dass die Akten vernichtet bzw. ausgesondert worden seien, fehlt es an einer Glaubhaftmachung. So sind etwa weder die entsprechenden Akteneinsichtsgesuche noch etwaige Antworten hierauf vorgelegt worden. Der Senat kann - jedenfalls bei summarischer Prüfung - aber zum Beispiel nicht nachvollziehen, dass und weshalb eine Einsicht in die Akten zu dem am 07.04.2021 begangenen Verstoß nicht (mehr) möglich sein sollte. Dieser Verstoß war Gegenstand einer Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28.09.2021, die erst am 13.01.2022 rechtskräftig wurde, weshalb die dazugehörigen Akten bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe noch vorhanden sein dürften. Angesichts der insoweit vom Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 08.02.2022 mitgeteilten detaillierten Daten (Blatt 157 der Behördenakten) genügt es nicht, wenn der Antragsteller insoweit - ohne jede Begründung - sowohl den Verstoß als auch die rechtskräftige Entscheidung bestreitet. Dem Antragsteller wird nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt, wenn er insoweit - laienhaft und kurz - umschrieben hätte, worin seiner Meinung nach hier der Fehler liegt.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der am 29.03.2020 begangenen Ordnungswidrigkeit. Als Reaktion auf das im Rahmen der Anhörung eingereichte Schreiben des Antragstellers vom 24.03.2022 wurde der Fahrerlaubnisbehörde auf Anfrage ein detaillierter (mehrseitiger) Verfahrensverlauf vorgelegt, aus dem sich die Begehung der Tat durch den Antragsteller und die Rechtskraft des Bußgeldbescheids vom 09.07.2020 (lückenlos) nachvollziehen lässt. Bezüglich der am 18.12.2019 begangenen Ordnungswidrigkeit hat die Fahrerlaubnisbehörde bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller wegen des deshalb verhängten einmonatigen Fahrverbots seinen Führerschein am 20.03.2020 abgegeben hat. Unabhängig hiervon ist hinsichtlich dieser Verkehrsverstöße vom 29.03.2020 und vom 18.12.2019 - wie ausgeführt - im Beschwerdeverfahren von deren rechtskräftigen Ahndung schon wegen insoweit fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auszugehen.

Zutreffend ist seitens der Fahrerlaubnisbehörde darauf hingewiesen worden, dass aus den im Fahreignungsregister gespeicherten Daten und den entsprechenden vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG übermittelten Eintragungen umfassende Angaben zu Tattag, Tatzeitpunkt, Tatort, Art des Verstoßes, Rechtsgrundlagen, Entscheidungsdaten und zu Personendaten einschließlich der Fahrerlaubnis entnommen werden können. So ergibt sich aus dem Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 08.02.2022 etwa, dass der Antragsteller am 24.11.2020 um 11:15 Uhr als Führer und Halter seines Kraftfahrzeugs in „…“ mit einem überladenen Kleintransporter den Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts um 1300 kg (zulässiges Gesamtgewicht: 3500 kg, festgestelltes Gesamtgewicht: 4800 kg) verwirklicht hat, weshalb gegen ihn mit Bescheid der Bußgeldbehörde …, der am 22.12.2020 rechtskräftig wurde, eine Geldbuße von 235,-- EUR verhängt wurde (Blatt 151 der Behördenakten). Dies veranschaulicht, dass dem Antragsteller nichts Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt wird, wenn er insoweit kurz umschrieben hätte, worin seiner Meinung nach hier der Fehler liegt. Angesichts dieser zu allen acht Verkehrsverstößen jeweils vorhandenen detaillierten Angaben reicht das pauschale und unsubstantiierte Bestreiten des Antragstellers nicht aus, um die Begehung und Ahndung dieser Verstöße in Zweifel zu ziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in sein pauschales Bestreiten auch die rechtskräftigen Ahndungen der Taten vom 18.12.2019, vom 29.03.2020 und vom 07.04.2021 mit einbezogen hat, obwohl insoweit - jedenfalls bei summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren - keine Zweifel angebracht sind. Hinzu kommt, dass zwar in (seltenen) Einzelfällen die Unrichtigkeit einer Eintragung im Fahreignungsregister nicht ausgeschlossen werden kann, aber eine solche Häufung von Fehlern - wie vom Antragsteller geltend gemacht - nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Gegen die Einschätzung der Fahrerlaubnisbehörde, der Antragsteller bestreite - aus rein prozesstaktischen Gründen - ins Blaue hinein, dürfte somit rechtlich nichts zu erinnern sein.

Eine diese Einschätzung unterstützende indizielle Bedeutung kommt hierbei dem Umstand zu, dass die Ordnungswidrigkeiten vom 02.09.2018, vom 27.03.2019, vom 07.05.2019, vom 18.12.2020, vom 29.03.2020 und vom 24.11.2020 explizit Gegenstand der im Vorfeld der streitigen Fahrerlaubnisentziehung nachweislich ergriffenen Maßnahmen der ersten oder zweiten Eingriffsstufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG waren (vgl. Ermahnung vom 06.08.2019, Verwarnungen vom 25.08.2020 und vom 20.01.2021 jeweils mit Gebührenbescheid und Zustellungsurkunde [Blatt 13-19, 61-67, 93-99 der Behördenakten]). Der Antragsteller hatte also schon frühzeitig Gelegenheit und Anlass, die dort jeweils aufgeführten Verkehrsverstöße auf deren Richtigkeit hin zu prüfen und auf etwaige Fehler hinzuweisen. Gerade vor dem Hintergrund des gestuften Sanktionsmodells des Fahreignungs-Bewertungssystems gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG wäre es bei der Vielzahl der (pauschal) behaupteten Fehler naheliegend gewesen, dass der Antragsteller diese angeblichen Fehler gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde zumindest formlos beanstandet, um (zeitnah) eine Überprüfung und Korrektur zu erreichen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26.09.2017 a. a. O.; VG München, Beschluss vom 16.08.2022 - M 19 S 22.3225 - juris Rn. 40; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 10.07.2014 a. a. O. Rn. 43). Hinzu kommt, dass der Antragsteller bei rechtswidrigen Maßnahmen der ersten oder zweiten Eingriffsstufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG auch die jeweiligen Gebührenerhebungen nicht hätte hinnehmen müssen. Er hätte vielmehr im Rahmen eines gegen den jeweiligen Gebührenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs eine inzidente Überprüfung auch der Rechtmäßigkeit der (jeweils) zugrundeliegenden Amtshandlung erreichen können (vgl. Urteil des Senats vom 15.02.2022 - 13 S 2110/21 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 - juris Rn. 26). Daneben standen dem Antragsteller - was die im Fahreignungsregister gespeicherten und nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG übermittelten Eintragungen angeht - bereits aus Anlass der ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen der ersten und zweiten Eingriffsstufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG weitgehende Informations- und gegebenenfalls Berichtigungs- bzw. Löschungsansprüche zu (vgl. etwa Artikel 13 ff., 16 ff. der Datenschutz-Grundverordnung; § 30 Abs. 8 StVG; §§ 21 ff. EGGVG; § 29 LVwVfG).

Unabhängig von alledem würde auch eine bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten durchzuführende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Die bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, bei der dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs eine erhebliche Bedeutung zukommt, gebietet es grundsätzlich nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung anzuordnen (§ 4 Abs. 9 StVG), solange gravierende Zweifel an der Fahreignung bestehen, die zu einer Erhöhung des Gefahrenpotentials bei einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - 3 VR 1.18 - juris Rn. 22 ff.; Beschluss des Senats vom 03.12.2021 - 13 S 3408/21 - juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2019 - 11 CS 18.2127 - juris Rn. 18, 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.10.2018 - OVG 1 S 101.18 - juris Rn. 7). Nicht zuletzt wegen des pauschalen und weitgehend unsubstantiierten Bestreitens besteht nach Aktenlage zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG beruhenden Ungeeignetheit des Antragstellers zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Liegen - wie hier - erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.12.2016 - 10 S 2346/16 - juris Rn. 12, vom 04.07.2016 - 10 S 1197/16 - juris Rn. 7 und vom 19.10.2015 - 10 S 1689/15 - juris Rn. 20). Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung und seine Berufstätigkeit müssen von ihm - zumindest vorläufig - im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und im Hinblick auf das Gewicht der durch ihn gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden. Es besteht mithin kein Raum, entgegen der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 9 StVG vorgenommenen Bewertung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 46.1, 46.3, 46.4 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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