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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Diabetes, Herz- und Gefäßkrankheiten

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 1. Diabetes

Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) enthält in Punkt 5 Regelungen zum Einfluß einer Diabetes auf die Fahreignung. Bei einer Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen ist die Fahreignung ausgeschlossen. Bei Diabetikern, die keine Krankheitsanzeichen zeigen und richtig eingestellt sind, liegt dagegen in der Regel kein eignungsausschließender Mangel vor.

 

2. Herz- und Gefäßkrankheiten

Herzkrankheiten werden unter Punkt 4 der Anlage 4 zur FeV differenziert abgehandelt. Bestimmte Herzkrankheiten schließen die Fahreignung aus:

Bei Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewußtseins- trübung oder Bewußtlosigkeit ist die Fahreignung ausgeschlossen. Nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher kann allerdings wieder Fahreignung vorliegen, wobei jedoch regelmäßige Kontrollen erforderlich sind.

Zu hoher Blutdruck schließt die Fahreignung aus, wenn ein ständiger diastolischer Wert von mehr als. 130 mmHg erreicht wird. Bei einem ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHg liegt Fahreignung vor, wenn keine anderen prognostisch ernsten Symptome vorliegen, in diesem Fall sind Nachuntersuchungen vorzunehmen.

Zu niedriger Blutdruck beeinträchtigt die Kraftfahreignung in der Regel nicht, wenn kein Krankheitswert erreicht wird. Falls seltene blutdruckbedingte Störungen auftreten, kann Fahreignung vorliegen, wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind.

Ein Herzinfarkt beeinträchtigt die Fahreigung nicht, wenn die Therapie komplikationslos verläuft, bei Fahrerlaubnissen der Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF sind insofern Nachuntersuchungen erforderlich. Nach einem zweiten Herzinfarkt ist die Fahreignung für diese Fahrerlaubnisklassen ausgeschlossen, während sie für Fahrerlaubnisse anderer Klassen (also insbesondere Motorrad und PKW-Führerschein) noch gegeben sein kann, sofern keine Herzinsuffizienz oder gefährliche Herzrhythmusstörungen vorliegen.

Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen schließen die Fahreignung aus, wenn sie auch in Ruhe auftreten. Wenn sie nur bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen und bei besonderen Belastungen auftreten, kann für die Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T jedoch Fahreignung vorliegen, sofern regelmäßige ärztliche Kontrollen und Nachuntersuchungen durchgeführt werden. Außerdem kann die Fahrerlaubnis auf einen Fahrzeugtyp, einen bestimmten Umkreis und/oder eine bestimmte Tageszeit beschränkt werden.

 

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