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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Hamm: Zur Fahrlässigkeit bei Hachischkonsum

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Autofahrt unter Cannabis-Einfluss nicht automatisch fahrlässig

In seinem Beschluss vom 15.06.2012 hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis nicht ohne weiteres Fahrlässigkeit angenommen werden kann. An der Erkennbarkeit der Wirkung kann es fehlen, wenn der analytische Grenzwert (dieser liegt bei THC bei 1,0 ng/ml) nur gering überschritten wird und zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Jedenfalls bei einem knapp einen Tag zurückliegenden Einnah­mezeitpunkt bedarf es näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Um­stände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Ha­schischkonsum nach diesem Zeitablauf noch hätte Auswirkungen haben kön­nen.

Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkplätzen

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Landgericht Detmold: Auf Parkplätzen gilt "rechts vor links" nur unter bestimmten Voraussetzungen

Auf einem Parkplatz gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ nur dann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Hierzu müssen mindestens markierte Fahrbahnen vorhanden sein. Allein das Vorhandensein von Fußgängerüberwegen gibt dem Parkplatz nicht das Gepräge eines geregelten Straßenverkehrs. Dies hat das Landgericht Detmold in seinem Urteil vom 02.05.12 entschieden und sich damit der herrschenden Meinung der Rechtsprechung angeschlossen.

OLG Hamm zu Messung mit Traffipax

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Traffipax: Meßwinkelabweichung führt nicht zur Unverwertbarkeit der Messung

Wird bei einer Messung mit dem Radarmeßgerät Traffipax speedophot ein Meßwinkel von 17,9 Grad statt der vorgeschriebenen 20 Grad verwendet, so führt dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht zur Unverwertbarkeit der Messung. Für die Abweichung ist jedoch ein gesonderter Meßtoleranz-Abzug vorzunehmen (Beschluss vom 05.04.2012).

Alkohol außerhalb des Straßenverkehrs

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Fahreignungszweifel bei Blutalkoholkonzentration von 3 Promille außerhalb des Straßenverkehrs

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Urteil vom 10.07.2012 (Az. 3 L 823/12.MZ) ausgeführt, dass eine gemessene Blutalkoholkonzentration von 3 Promille einen Anhaltspunkt für einen Alkohomißbrauch darstellen kann. Im zu entscheidenen Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller aufgegeben, zur Abklärung eines möglichen Alkohomißbrauchs ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 3 Promille auf einem Fest randaliert hatte und sodann in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Der Antragsteller brachte das geforderte Gutachten nicht bei.  Die Behörde entzog daraufhin die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehungsverfügung an. Das Gericht sah in der hohen Blutalkolkonzentration und in dem Verhalten des Antragstellers hinreichende Gründe für Fahreignungszweifel. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei daher gerechtfertigt.

 

BGH zur gefährlichen Körperverletzung

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Bundesgerichtshof: Sturzverletzungen allein tragen eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht

Wird eine Person durch ein gezieltes Anfahren zu Fall gebracht, kann darin eine gefährliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegen, wenn bereits durch den Anstoß eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und damit eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgelöst worden ist. Erst infolge des anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Kraftfahrzeug und Körper zurückzuführen, sodass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB allein darauf nicht gestützt werden kann. (Beschluss vom 25.04.12)

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