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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Neues zu Geschwindigkeitsbeschränkungen auf mehrspurigen Straßen

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Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit seinem Beschluss vom 27.05.14 eine bisher ungeklärte Rechtsfrage entschieden: Wenn eine Schilderbrücke auf einer mehrspurigen Autobahn die Geschwindigkeit auf den einzelnen Fahrspuren regelt und nur für den linken Fahrstreifen eine Höchstgeschwindigkeit vorgibt (hier 60 km/h), so gilt diese nur auf dem konkret geregelten Fahrstreifen.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene den mittleren Fahrstreifen befahren, für den zu dieser Zeit ein Benutzungsverbot angezeigt wurde (durch die Anzeige roter gekreuzter Schrägbalken). Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass dem Betroffenen zwar die Mißachtung des Benutzungsverbots vorgeworfen werden könne, nicht jedoch die Mißachtung der durch die Schilderbrücke angezeigten Höchtsgeschwindigkeit.

Kein Schadensersatz bei Rechtsüberholen auf dem Seitenstreifen

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Das Amtsgericht Recklinghausen hatte über eine Schadensersatzklage eines Autofahrers zu befinden, der auf der Autobahn eine gestaute Fahrzeugkolonne auf dem Seitenstreifen rechts überholt hatte. Er war dabei mit einem LKW, der zur Bildung einer Rettungsgasse etwas nach rechts gefahren war, zusammengestoßen. Das Amtsgericht sah bei keinem Unfallbeteiligten eine Unabwendbarkeit des Unfalls. Bei der Abwägung der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge kam das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass die alleinige Verantwortlichkeit für den Verkehrsunfall bei dem Kläger liegt. Dieser habe gegen zwei Verkehrsregeln verstoßen, nämlich das Verbot, den Seitenstreifen zu befahren und das Verbot, rechts zu überholen. Der LKW-Fahrer habe nicht damit rechnen müssen, dass der Seitenstreifen verbotswidrig befahren wird.

(Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 13.03.14)

Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen können als Vorsatztat geahndet werden.

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Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 17. Juni 2014 ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben. Nach Auffassung des Amtsgerichts soll jede Überschreitung der nach § 3 III StVO auf Bundesstraßen geltenden Höchstgeschwindigkeit eine Vorsatztat indizieren. Dies lehnte das OLG ab. Einen solchen Erfahrungssatz gebe es in dieser Allgemeinheit nicht.

Das OLG benannte dagegen zwei Konstellationen, in denen regelmäßig von Vorsatz auszugehen sei:

-Wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird, bzw.

-wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird.

 

AG Friedberg: Poliscan Speed-Messung mit Software 1.5.5 ist unverwertbar

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Das Amtsgericht Friedberg in Hessen hat eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Meßgerät Vitronic Poliscan Speed, die mit der Gerätesoftware 1.5.5 durchgeführt wurde, als unverwertbar angesehen. Bei dieser Softwareversion handelt es sich um den Vorgänger der aktuellen Gerätesoftware 3.2.4. In seinem Urteil vom 11. August 2014 führt das Gericht aus, dass sich im Rahmen der sachverständigen Überprüfung einer Meßreihe ergeben habe, dass die aktuelle Auswertesoftware (Tuff-Viewer 3.45.1)  ca. 20% der Messungen, die mit der Gerätesoftware 3.2.4 gefertigt werden, wegen möglicher Meßfehler unterdrückt. Bei Messungen mit der älteren Gerätesoftware 1.5.5 kam es hingegen zu keinen Fallunterdrückungen. Hieraus hat das Gericht geschlossen, dass in dieser Konstellation nur bei 80% der Messungen Fehlerfreiheit angenommen werden könne. Eine solche Wahrscheinlichkeit sei nicht ausreichend, um Grundlage für die Verhängung eines Bußgeldbescheids zu sein.

Fahrverbot verkürzen - Sorgfältige Begründung unerläßlich

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Gemäß Bußgeldkatalog ist bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten zu festzusetzen. Die Bußgeldbehörde oder das Amtsgericht können jedoch in begründeten Ausnahmefällen hiervon absehen oder ein verkürztes Fahrverbot festsetzen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Härte darstellt. Wenn dies das Ziel einer Bußgeldverteidigung ist, sollte größter Wert auf die Darlegung des Sachverhalts gelegt werden. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte in einem solchen Fall über eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. In seinem Beschluss vom 18.03.14 legt es im einzelnen dar, warum es die Urteilsgründe des Amtsgerichts, das statt des Regelfahrverbots von zwei Monaten nur einen Monat festgesetzt und die Geldbuße erhöht hatte, als nicht ausreichend ansieht.

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