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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Hamm zu Einwänden zur Länge der Meßstrecke

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Geschwindigkeitsmessungen: Gericht muss Einwand zur Länge der Meßstrecke nachgehen

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte der Betroffene eingewandt, der Streckenbereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt ist, sei nicht mehr als 200 m lang. Der Meßbeamte hatte dagegen angegeben, die Entfernung zwischen seinem Standort und dem Verkehrszeichen, das die Geschwindigkeitsbeschränkung wieder aufhebe, habe 217 m betragen, während das die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnende Verkehrszeichen ca. 50 m von ihm entfernt gewesen sei.  Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass es auf die Frage, auf welche Länge der Streckenbereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt sei, nicht ankomme, da das Betroffenenfahrzeug sich während der Messung jedenfalls innerhalb dieses Streckenbereichs befunden habe. Die Verurteilung wurde vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20.04.12 aufgehoben und zurückverwiesen: Wenn der Einwand des Betroffenen zuträfe, wäre das Meßprotokoll unrichtig und der Beweiswert der Zeugenaussage des Meßbeamten und des Meßprotokolls zumindest erheblich herabgesetzt. Auf diesen beiden Beweismitteln beruht aber die gesamte Messung, da bei dem Meßgerät Riegl LR90-235/P keine fotografische Dokumentation erfolgt.

Fahrtenbuchauflage muss nicht in jedem Fall hingenommen werden

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Gemäß § 31a StVZO kann die Verwaltungsbehörde dem Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zuvor hat die Behörde jedoch zur Ermittlung des Täters sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen. Hat sie den Halter des Fahrzeugs zunächst erfolglos als Betroffenen vernommen, so kann es erforderlich sein, ihn nach Einstellung des Verfahrens nochmals als Zeugen zu vernehmen. Unterläßt sie dies, kann die Fahrtenbuchanordnung rechtswidrig sein. Über einen solchen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 24.04.12 zu entscheiden.

OLG Hamm: Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt muss nachgewiesen werden

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Hohe BAK allein reicht nicht für eine Verurteilung wegen Vorsatzes

Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sie billigend in Kauf nimmt. Diese Kenntnis hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Wenn der Angeklagte die Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit nicht einräumt, muss das Gericht die vorhandenen Beweise würdigen. Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration darf nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Das ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.02.12.

Der Beschluss bestätigt eine seit langem gefestigte Rechtsprechung. Dennoch ergehen immer wieder Strafbefehle, in denen vorsätzliche Begehungsweise zugrunde gelegt wird, obwohl vom Tathergang außer der Blutalkoholkonzentration nicht viel bekannt ist. In solchen Fällen kann ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll sein.

OVG Berlin-Brandenburg: Zur Fahreignung im hohen Alter

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 Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ebenso bietet auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 02.05.12 ausgeführt.

OLG Celle: Aufschieben auf Vorderfahrzeug kann unabwendbar sein

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Unfall durch Aufschieben auf Vorderfahrzeug kann unabwendbar sein

Bei der sogenannten Halterhaftung nach § 17 StVG ist die Haftpflicht ausgeschlossen wenn der Unfall unabwendbar war. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Bei Auffahrunfällen geht diese Sorgfaltspflicht aber nicht so weit, dass das Risiko, durch einen Auffahrunfall auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgeschoben zu werden, auf jeden Fall durch einen entsprechend großen Sicherheitsabstand vermieden werden müßte. Dies hat das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 28.03.2012 ausgeführt. Bei Kettenauffahrunfällen können die dem ersten Auffahren nachfolgenden Unfälle somit unabwendbar sein.

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