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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Köln: Begründungsanforderungen bei Verkehrsunfallflucht

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Bei geringen Beschädigungen muss nachgewiesen werden, dass der Unfall bemerkt wurde.

Beim Vorwurf einer Verkehrsunfallflucht muss das Gericht feststellen, ob der Angeklagte den eingetretenen Schaden wahrgenommen hat. Inbesondere bei einem "kleinen" Schäden darf das Gericht nicht einfach unterstellen, dass der Angeklagte den Schaden bemerkt hat, sondern es muss ausführen, wie es zu dieser Auffassung gekommen ist. Da eine Verkehrsunfallflucht (genaue Bezeichnung: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nur vorsätzlich begangen werden kann, reicht es nicht aus, dass der Angeklagte die Möglichkeit eines nicht unerheblichen Schaden hätte erkennen können, sondern es muss nachgewiesen und begründet werden, dass er den Schaden auch tatsächlich erkannt hat. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom  03.05.11.

OLG Düsseldorf - Zur Überprüfung des Meßprotokolls bei einer Lasermessung

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 12.10.2011 zu den Folgen einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung bei einem standardisierten Meßverfahren Stellung genommen. Im zu entscheidenden Fall waren bei einer Lasermessung nur drei der vorgesehenen vier Gerätetests im Meßprotokoll dokumentiert. Das Amtsgericht hatte trotzdem eine einwandfreie Messung angenommen. Das Oberlandesgericht führt aus, dass in einem solchen Fall kein standardisiertes Meßverfahren vorliegt und das Meßgerät für diese Messung auch nicht mehr als geeicht gilt. Das Amtsgericht hätte von Amts wegen eine weitere Aufklärung veranlassen müssen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Hamm: Fahrverbot und berufliche Verhältnisse

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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.08.09: Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren zu einem Fahrverbot verurteilt und legt er gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, muss das Urteil des Amtsgerichts  Feststellungen zu seinen persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen enthalten, damit das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann,  ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt.

OLG Hamm: Zum Absehen vom Fahrverbot wegen außergewöhnlicher Härten

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Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.01.10 kann in einer Bußgeldsache von der Verhängung eines Fahrverbots nicht nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte abgesehen werden, sondern auch bei Vorliegen einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die einen Ausnahmefall begründen. Wenn im Bußgeldverfahren ein Absehen vom Fahrverbot angestrebt wird, sollten daher alle maßgeblichen Aspekte vorgetragen werden, auch wenn diese für sich genommen noch kein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.

AG Konstanz: Messtoleranzen und Abrundung

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Ein Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 16.02.11 befaßt sich mit einem Rotlichtverstoß, der mit dem Meßgerät Traffiphot III gemessen wurde. Gemessen wurde das Überfahren der Haltelinie bei einer Rotlichtzeit von bereits 1.43 Sekunden. Das Gericht zog von der Messung einen Toleranzwert von 0,4 Sekunden ab und rundete den verbleibenden Wert von 1.03 auf 1 Sekunde ab. Es lag somit nur ein einfacher Rotlichtverstoß  vor, da nicht nachzuweisen war, dass die Ampel bei Überfahren der Haltelinie bereits länger als 1 Sekunde "rot" zeigte. Es wurden daher nur 90 € Bußgeld verhängt. Bei einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß (=bei Überfahren der Haltelinie länger als eine Sekunde rot) wäre laut Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 200 € und ein einmonatiges Fahrverbot zu erwarten gewesen.

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