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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Hamm zur Gehörsrüge

Bewertung: 5 / 5

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Verletzung rechtlichen Gehörs bei nur kurzzeitiger Einsicht in Bedienungsanleitung eines Meßgeräts muss eingehend begründet werden.

Sogenannte Verfahrensrügen, also Beanstandungen des Ablaufs eines Bußgeldprozesses, müssen im Rechtsbeschwerdeverfahren eingehend begründet werden. Wird beanstandet, das Amtsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es der Verteidigerin  des Betroffenen nur für wenige Stunden Einsicht in die über 100 Seiten umfassende Bedienungsanleitung eines Verkehrsmeßgeräts gewährt hat, so muss sich die Verteidigung erneut Einsicht in die Bedienungsanleitung verschaffen und eingehend begründen, was sie vorgetragen hätte, wenn sie ausreichend Zeit für die Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung gehabt hätte (OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.12).

AG Cottbus zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Bewertung: 5 / 5

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Akteneinsichtsrecht des Verteidigers erstreckt sich auch auf Bedienungsanleitungen und Lebensakten für Verkehrsmeßgeräte

Bei Bußgeldverteidigungen bereitet die Überprüfung einer technischen Messung (z.B. Geschwindigkeit oder Abstand) gelegentlich Probleme, wenn die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger des Betroffenen keine vollständige Einsicht in die relevanten Unterlagen gewährt. Einsicht in die Bußgeldakte wird zwar regelmäßig eingeräumt, weitergehende Informationen (z.B. Einsicht in die Bedienungsanleitung oder die Lebensakte des Meßgeräts)  werden jedoch gelegentlich verweigert.  Das Amtsgericht Cottbus hat nunmehr in einer ausführlich begründeten Entscheidung dargelegt, dass die Bußgeldbehörde im dort zu entscheidenden Fall dem Verteidiger die relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen hat.

OLG Hamm zu Messungen mit Riegl FG-21P

Bewertung: 5 / 5

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Kein "Vier-Augen-Prinzip" bei Lasermessungen.

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Meßgerät Riegl FG-21P wird vom Meßgerät keine gedruckte Dokumentation des Meßwerts ausgegeben. Der im Display angezeigte Meßwert wird handschriftlich in ein Meßprotokoll eingetragen.  Nachträglich kann die Korrektheit der Messung nur durch Zeugenvernehmung der Meßbeamten festgestellt werden. Wegen der Fehleranfälligkeit dieses Verfahrens wurde bisher vereinzelt die Einhaltung des sogenannten Vier-Augen-Prinzips gefordert, d.h. es soll gewährleistet sein, dass die richtige Übertragung des abgelesenen Meßwerts von einer zweiten Person überprüft wird. Das OLG Hamm vertritt in seinem Beschluss vom 13.09.12 die Auffassung, dass die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips nicht erforderlich ist.

OLG Hamm zur Mindestfahrstrecke bei Abstandsverstößen

Bewertung: 5 / 5

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150 Meter mit zu geringem Abstand reicht für Bußgeld aus.

In einem Bußgeldverfahren wandte der Betroffene ein, dass bei einem Abstandsverstoß, der über eine Stecke von 150 Metern gemessen wurde, die Meßstrecke zu kurz sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes müsse mindestens 250 bis 300 Meter andauern. Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich dieser Auffassung nicht an. In seinem Beschluss vom 30.08.12 führt das Gericht aus, dass eine Fahrstrecke von mehr als 150 Meter mit zu geringem Abstand zum Vorausfahrenden als Voraussetzung für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes ausreicht, wenn die Messung in einem standardisierten Messverfahren im Form der Messung von einer Brücke stattfindet.

OLG Köln zu Schätzungen bei Rotlichtverstoß

Bewertung: 5 / 5

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Gericht muss polizeiliche Angaben zur Feststellung eines Rotlichtverstoßes prüfen

Wenn die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (=Rotlichtzeit bereits länger als eine Sekunde) auf Schätzungen von Polizeibeamten beruht, muss sich das Gericht mit den Grundlagen und dem Beweiswert der Schätzung auseinandersetzen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 20.03.2012 ausgeführt. Im zu entscheidenden Fall hatte der aufnehmende Polizeibeamte ausgesagt, der Betroffene habe sich beim Phasenwechsel von Gelb- auf Rotlicht mindestens 17 Meter vor der Haltelinie befunden. Bei 50 km/h legte das Fahrzeug des Betroffenen in einer Sekunde 13,88 m zurück. Da dies lediglich einen Unterschied von 3,12 Meter ausmacht, verlangte das Gericht eine genaue Auseinandersetzung mit den Schätzgrundlagen der als Zeugen geladenen Polizeibeamten. Diesen Anforderungen genügte das Urteil des Amtsgerichts nicht.

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