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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Celle zu VKS 3.0

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Das OLG Celle hatte über ein Bußgeldurteil zu befinden, in dem es um eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Verfahren VKS 3.0 ging. Dieses Verfahren gilt als standardisiertes Meßverfahren. In diesen Fällen genügt es in der Regel, im Urteil das angewandte Messverfahren, den berücksichtigten Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens mitzuteilen. Im zu entscheidenden Fall war dem Meßbeamten bei der manuellen Auswertung der Meßdaten ein Fehler unterlaufen, und zwar wurde als Meßdatum der 37.12.2010 statt dem 31.10.2011 angegeben. Das Amtsgericht wertete dies als Resultat eines Eingabefehlers, der dem Messbeamten bei der EDV-gestützten Wiedergabe der Fotos unterlaufen sein muss. Damit gab sich das Oberlandesgericht nicht zufrieden. Nach dessen Auffassung muss das Gericht in einem solchen Fall auch mitteilen, wie es zu dieser Einschätzung gelangt ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass es des Meßbeamten zum Vorgang der Auswertung der Videoaufzeichnung zu vernehmen hat, um ausschließen zu können, dass sich der Übertragungsfehler auf das Datum beschränkt hat. Die Sache wurde deswegen an das Amtsgericht zurückverwiesen. (OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2013).

BGH zum unberechtigen Parken auf fremden Grundstücken

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Widerrechtliches Parken auf fremden Grundstücken: Auch Fahrzeughalter haften.

Das Parken auf fremden Grundstücken gegen den erkennbaren Willen des Hausherrn stellt eine Besitzstörung dar.  Der Hausherr des Grundstücks kann, auch wenn das Fahrzeug bereits entfernt wurde, gegen den Störer einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das heißt, er kann verlangen, dass der Störer eine sogenannte strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgibt, in der er sich verpflichtet das widerrechtliche Parken künftig zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Einen solchen Anspruch kann der Hausherr auch gegen den Halter des Fahrzeugs geltend machen, wenn dieser das Fahrzeug einer anderen Person überlassen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof für einen Fall, in dem der Falschparker ein privates Halteverbotsschild mißachtet hat, in seinem Urteil vom 21.09.12 entschieden.

OLG Karlsruhe zum Kasko-Recht

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Obliegenheitsverletzung in Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung führt nicht automatisch zum Verlust des Kasko-Anspruchs.

Werden bei einer Unfallregulierung in der Schadenmeldung an den zuständigen Versicherer unrichtige Angaben gemacht, so stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Das OLG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Versicherungsnehmerin in ihrer Meldung an ihren Kraftfahrthaftpflichtversicherer unzutreffende Angaben gemacht hatte. Nachdem die Falschangaben aufdeckt wurden, wollte sie ihre bei demselben Versicherer bestehende Kasko-Versicherung in Anspruch nehmen. Der Versicherer lehnte eine Leistung wegen der zuvor gemachten unrichtigen Angaben ab. Das OLG Karlsruhe sah dies anders (Urteil vom 18.01.13). Nach Auffassung des Gerichts führt eine Obliegenheitsverletzung in der Haftpflicht-Versicherung nicht automatisch zur Leistungsfreiheit des Kasko-Versicherers.

OLG Celle zur Identifizierung anhand von Lichtbildern

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Identifzierung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern: Bezugnahme auf Sachverständigengutachten und Aufzählung von Übereinstimmungen genügt nicht.

In verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren werden Betroffene häufig anhand von Lichtbildern identifziert, die von Verkehrsmeßgeräten gefertigt werden. Wenn der Betroffene nicht einräumt, zum fraglichen Zeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, muss das Gericht ihn identifzieren. Kommt es zu einer Verurteilung, weil das Gericht von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt ist, und legt der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein, muss das Gericht in seinen Urteilsgründen entweder auf das zur Identifikation verwendete Lichtbild Bezug nehmen (was häufig vergessen wird), oder in seinen Urteilsgründen ausführlich darlegen, warum es das Lichtbild als geeignet zur Identifikation ansieht. Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 06.11.12 dargelegt, warum es im dort zu entscheidenden Fall die Beschreibung in den Urteilsgründen für unzureichend hält.

OLG Hamm: Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer

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Kein Fahrverbot mehr, wenn Verurteilung erst 2 Jahre und 3 Monate nach der Tat erfolgt.

Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Tat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde, kann das Gericht neben der verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe auch auf ein Fahrverbot erkennen. In seinem Beschluss vom 24.07.12 führt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass nach einem Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten nach der Tat die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr in Betracht kommt, sofern die Verfahrensverzögerung nicht dem Angeklagten anzulasten ist.


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