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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Hamm: Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nur bei Scheinmaßnahmen nicht

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In verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gilt für die meisten Ordnungswidrigkeiten eine kurze Verjährungsfrist von drei Monaten. Hat der Betroffene innerhalb von drei Monaten nach der OwiTat keine Post von der Bußgeldbehörde erhalten, kann er im Regelfall davon ausgehen, dass die Sache nicht mehr weiter verfolgt wird. Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch bei einer sogenannten Verjährungsunterbrechnung. Hierbei beginnt die Verjährungsfrist ab der Unterbrechungshandlung wieder neu zu laufen.

Eine Unterbrechungshandlung ist die Anordnung und Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen, sofern dieser nicht schon vorher zu der Tat vernommen wurde. Wenn die Versendung des Anhörungsbogens innerhalb der Verjährungsfrist angeordnet wird, unterbricht die Anordnung die Verjährung mit der Folge, dass die Bußgeldbehörde weitere drei Monate Zeit hat, einen Bußgeldbescheid zu erlassen.

Ein Betroffener eines Bußgeldverfahrens hatte eingewandt, dass die Behörde ihm einen Anhörungsbogen als Betroffener zugesandt hatte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht wußte, dass er als Fahrer des Tatfahrzeugs in Betracht kommt und ihn daher eigentlich als Zeugen hätte vernehmen müssen. Die Vernehmung als Zeuge unterbricht die Verjährung nicht.  Die Tat sei daher bei Erlass des Bußgeldbescheides verjährt gewesen. Das Amtsgericht Castrop-Rauxel zeigte sich hiervon unbeeindruckt und nahm eine Verjährungsunterbrechung an. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass die Verjährung auch in diesem Fall unterbrochen wurde und der Bußgeldbescheid somit noch rechtzeitig erlassen wurde. Lediglich bei Scheinmaßnahmen - also solchen, die nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung ergriffen, aber danach wieder rückgängig gemacht werden - trete keine Verjährungsunterbrechung ein.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.15

 

VG Trier: Konsum von Kokain schließt die Fahreignung aus

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Kokain

In einer Entscheidung vom 05.01.16 hat das VG Trier erneut die bisherige Linie der Rechtsprechung bestätigt, wonach bereits der einmalige Konsum von Kokain die Fahreignung ausschließt und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Auf einen Zusammenhang zwischen Konsum und Fahren kommt es nicht an, das heißt: Auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht unter dem Einfluß von Kokain ein Fahrzeug fährt, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sobald die Fahrerlaubnisbehörde von dem Drogenkonsum Kenntnis erhält.

Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhalte den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme sogenannter harter Drogen wie Kokain regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Für Umstände, die diese Regelannahme in Frage stellen könnten sei der Betroffene darlegungs- und nachweispflichtig. Solche Umstände seien im zu entscheidenden Fall nicht vorgetragen worden.

Verwaltungsgericht Trier - Beschluss vom 05.01.16

VG Köln: Cannabis-Erstkonsum muss plausibel begründet werden

Bewertung: 5 / 5

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Cannabis ErstkonsumDer einmalige Konsum von THC (Cannabis) hat als sogenannter Probierkonsum auch bei einer Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss der Droge im Regelfall nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Wer sich im Verfahren zur Entziehung auf einen Erstkonsum beruft, sollte aber zumindest Näheres zu dem behaupteten Konsum mitteilen können und sich dabei nicht in Widersprüche verwickeln. Das Verwaltungsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 20.05.15 zu dieser "gesteigerten Mitwirkungspflicht" folgendes ausgeführt:

"Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen."

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger den Drogenkonsum zunächst abgestritten und THC-Aufnahme durch Passivrauchen behauptet und später unterschiedliche Zeitpunkte für den behaupteten einmaligen Konsum benannt.

 

OLG Hamm: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei Wiederholungstäter, wenn MPU bestanden

Bewertung: 5 / 5

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Fahrerlaubnis und MPUBei einer Trunkenheitsfahrt hat das Gericht den Täter gemäß § 69 StGB regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser nicht bestimmte Umstände nachweist, die ein Abweichen von dieser Regelvermutung rechtfertigen können. Im zu entscheidenden Fall hatte der Täter mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille ein Fahrzeug geführt und einen Verkehrsunfall verursacht. Ungefähr 4 1/2 Monate zuvor war er wegen einer Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit verurteilt worden und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die abzuurteilende Tat ereignete sich ungefähr sechs Wochen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Täter auch in einem solchen Fall als geeignet angesehen werden, wenn er seine Fahreignung durch ein positives MPU-Gutachten nachweist.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.11.15

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