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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

OLG Hamm: Das Schild "Ende der Autobahn" ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an

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Ende der AutobahnDas Verkehrsschild "Ende der Autobahn", zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es ordnet keine Geschwindigkeitsbeschränkung an. Wenn sich ein Kraftfahrer nach Verlassen der Autobahn in einer geschlossenen Ortschaft befindet, kommt es also darauf an, ob dort ein Ortseingangsschild steht. Ist dieses nicht vorhanden, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.11.15.

OLG Hamm: Auch bei Mischfällen keine gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

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Nach herrschender Meinung können zwei Fahrverbote, für die kein Vollstreckungsaufschub gewährt wurde, gleichzeitig vollstreckt werden, d.h. der Betroffene muss effektiv nur eines der beiden Fahrverbote ableisten. Für zwei Fahrverbote, für die ein Vollstreckungsaufschub gewährt wird, bestimmt § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG dagegen, dass die Verbote nacheinander vollstreckt werden. Umstritten war bisher, wie in Fällen zu verfahren ist, bei denen nur für eines von mehreren Fahrverboten ein Vollstreckungsaufschub gewährt wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu nun eine Entscheidung gefällt. Nach Auffassung des Senats sind in solchen Fällen die Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken.

 

 

OLG Düsseldorf - Poliscan Speed ist ein standardisiertes Meßverfahren

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Mit seinem Beschluss vom 30.04.15 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, dass es das Meßverfahren Poliscan Speed weiterhin als standardisiertes Meßverfahren anerkennt. Der Einwand, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, steht dem nach Auffassung des Gerichts nichts entgegen. Das Gericht schließt sich somit den von einigen Amtsgerichten erhobenen Bedenken nicht an.

OLG Karlsruhe zu Atemalkoholmessungen

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Wenn bei einer Atemalkoholmessung die vorgeschriebene zehnminütige Wartezeit nicht eingehalten wird, so ist die so gewonnene Messung in einem Bußgeldverfahren nicht aus diesem Grund unverwertbar, sofern der Atemalkoholgrenzwert mehr als nur unerheblich überschritten wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 15.10.15 entschieden. Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (Beschluss vom 05.05.06). Die Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit stelle nur in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde einer Verwertbarkeit grundsätzlich entgegen, weil der gewonnene Messwert nur dann ohne Sicherheitsabschlag verwertbar sei, wenn die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Einwendungen des Betroffenen ließen sich mit sachverständiger Hilfe aufklären.

Irrtum aufgrund fehlender Ortskenntnis gilt nicht als Augenblicksversagen

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Augenblicksversagen

Eine ortsunkundige Betroffene hatte das Rotlichtsignal einer Ampel irrtümlich anderen Verkehrsteilnehmern zugeordnet und es deswegen mißachtet. Da das Rotlicht schon länger als eine Sekunde angedauert hatte, war von der Bußgeldbehörde ein Fahrverbot verhängt worden. Auf Einspruch der Betroffenen hatte das Amtsgericht vom Fahrverbot abgesehen und die Geldbuße erhöht. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde zu Ungunsten der Betroffenen ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung auf und verhängte wieder das vorgesehene Fahrverbot.

Ein Augenblicksversagen aufgrund einer verwirrenden Verkehrsregelung kommt nach Auffassung des Oberlandesgericht in diesem Fall nicht in Betracht. Hierzu hätten Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass die Verkehrsregelung tatsächlich verwirrend war. Lediglich fehlende Ortskenntnis reicht nicht aus.  Wer sich nicht auskennt, muss das durch erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht ausgleichen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.15

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