• 0201 - 37 97 804
  • info@kanzlei-heskamp.de

port kl

 

 

Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

 

 

 

 


Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Fahrtenbuchauflage muss nicht in jedem Fall hingenommen werden

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Gemäß § 31a StVZO kann die Verwaltungsbehörde dem Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zuvor hat die Behörde jedoch zur Ermittlung des Täters sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen. Hat sie den Halter des Fahrzeugs zunächst erfolglos als Betroffenen vernommen, so kann es erforderlich sein, ihn nach Einstellung des Verfahrens nochmals als Zeugen zu vernehmen. Unterläßt sie dies, kann die Fahrtenbuchanordnung rechtswidrig sein. Über einen solchen Fall hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 24.04.12 zu entscheiden.

Haben Sie Fragen?

Wir freuen uns über Ihren Anruf.

Telefon: 0201 - 37 97 804

 

Please publish modules in offcanvas position.