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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Alt- und Vorschäden

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Vor- und Altschäden betreffen Beschädigungen, die ein unfallbeschädigtes Fahrzeug vor einem bestimmten Unfallereignis erlitten hat.

Altschaden: Ein Altschaden betrifft eine noch nicht behobene Beschädigung. Hierzu gehören nicht nur Unfallschäden mit anderen Verkehrsteilnehmern. Auch Dellen, Beulen oder Abnutzungserscheinungen können einen Altschaden darstellen.

Vorschaden: Ein Vorschaden ist eine vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis behobene Beschädigung des Fahrzeugs. 

Hat das beschädigte Fahrzeug einen Vor- oder Altschaden, steht dies einem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger nicht entgegen. Das Fahrzeug muß also vor dem Unfall nicht schadenfrei gewesen sein. Bei der Regulierung eines Unfallschadens ist jedoch abzugrenzen, welcher Schaden bereits vorhanden war und welcher neu hinzugekommen ist. Dies kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

Wenn ein Altschaden zwischen den Parteien streitig ist und der unfallgegnerische Kraftfahrthaftpflichtversicherer sich darauf berufen will, dass der geltend gemachte Schaden einem früheren Unfall zuzuordnen ist, so ist vom ihm darzulegen und im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass das Fahrzeug bereits vor dem Unfall beschädigt war. Wenn dies feststeht, kann das Gericht nach Ermessen festellen, ob und inwieweit die einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen zum erstattungsfähigen Schaden gehören. In der Praxis wird häufig durch ein gerichtlich eingeholtes Gutachten feststellt, welche Schäden welchem Unfallereignis zuzurechnen sind.

Soweit Neuschaden und Altschaden nicht eindeutig abgrenzbar sind, führt dies in der Regel zu einer Ablehnung der Ansprüche. Jedoch darf nicht jeder Anspruch auf Ersatz eines Neuschadens unter Verweis auf einen bereits vorhandenen Altschaden abgelehnt werden. Es ist vielmehr im einzelnen zu prüfen, welche Schadenspositionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Neuschaden zuzurechen sind. Bei zweifelhaften Positionen kann das Gericht einen Sicherheitsabschlag vornehmen.

Fachgerecht reparierte Vorschäden berechtigen im Regelfall nicht zur Kürzung der Schadensersatzansprüche bezüglich eines Neuschadens. Sie können jedoch bei der Berechnung von Wiederbeschaffungs- und Restwert von Bedeutung sein.

 

 

 

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