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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Reparaturkosten oder Totalschaden?

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1. Bei fremdverschuldeten Unfällen

Der Geschädigte ist grundsätzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden zu gering wie möglich zu halten. Nach diesem Grundsatz wird daher zunächst geprüft, welche Abrechnungsmethode für den Schädiger die günstigste ist. Sind die kalkulierten Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, wird der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer sich daher für eine Totalschadensabrechnung entscheiden.

Der Geschädigte ist jedoch nicht verpflichtet, sich stets auf diese Abrechnung einzulassen, nur weil diese für den Schädiger günstiger ist als der Ersatz der kalkulierten Reparaturkosten. Die Rechtsprechung erkennt an, dass der Geschädigte sein ihm vertrautes Fahrzeug nicht gegen ein anderes austauschen möchte (Integritätsinteresse).

Wenn also die kalkulierten Reparaturkosten höher sind als der kalkulierte Wiederbeschaffungsaufwand, so ist zu prüfen, ob der Geschädigte dennoch Schadensersatz auf der Basis der Reparaturkosten erhalten kann.

Die Rechtsprechung zieht zur Beurteilung dieser Frage das Verhältnis der kalkulierten Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert (also nicht zum Wiederbeschaffungsaufwand) heran.

Die beiden maßgeblichen Werte sind dabei regelmäßig die Brutto-Werte, also die Werte einschließlich der Mehrwertsteuer (BGH, Urteil vom 03.03.09, VI ZR 100/108), das heißt

  • Wiederbeschaffungswert einschließlich der im Gutachten angegebenen Mehrwertsteuer, und
  • die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten einschließlich der Mehrwertsteuer.

Nettowerte können nur bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten zugrunde gelegt werden.

Ob die Mehrwertsteuer danach auch bei der Berechnung der Schadensersatzbeträge berücksichtigt wird, ist dagegen eine andere Frage. Bei der Abrechnung des Schadens kommt es regelmäßig nur auf tatsächlich angefallene und nachgewiesene Mehrwertsteuer an, nicht etwa auf nur kalkulierte Mehrwertsteuerbeträge (§ 249 Abs. 2 BGB).

 Es werden drei Konstellationen unterschieden:

  • Erste Konstellation: Die kalkulierten Reparaturkosten sind geringer als der Wiederbeschaffungswert
  • Zweite Konstellation: Die kalkulierten Reparaturkosten sind höher als der Wiederbeschaffungswert, aber um nicht mehr als 130 Prozent
  • Dritte Konstellation: Die kalkulierten Reparaturkosten sind höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

 

1.1. Die kalkulierten Reparaturkosten sind geringer als der Wiederbeschaffungswert

Sind die kalkulierten Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungswert, so ist als nächstes zu fragen, ob der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug (gegebenenfalls nach einer Notreparatur) weiterhin nutzt.

 

1.1.1. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiterhin und läßt keine oder nur eine Teil- oder Billigreparatur durchführen

In diesem Fall steht dem Geschädigten zunächst der kalkulierte Wiederbeschaffungsaufwand zu. Weist der Geschädigte nach, dass er das Fahrzeug nach dem Unfall noch sechs Monate lang genutzt hat, so kann er den Schaden nach Ablauf der sechs Monate auf der Basis der kalkulierten Reparaturkosten abrechnen (sogenannte fiktive Abrechnung). Das heißt, er kann gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer nach Ablauf der sechs Monate den Differenzbetrag verlangen, um den die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen.

 

1.1.2. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiterhin und läßt es fachgerecht reparieren

Wird das Fahrzeug fachgerecht repariert, so kann der Geschädigte eine Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten verlangen. Legt er eine Reparaturrechnung vor, so kann er die Erstattung des Rechnungsbetrages verlangen ohne die sechsmonatige Wartefrist einhalten zu müssen sofern er tatsächlich beabsichtigt, das reparierte Fahrzeug noch mindestens sechs Monate weiter zu nutzen..

Will der Geschädigte die Reparaturkosten dagegen fiktiv, also auf der Basis der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten abrechnen, so wird er sein Integritätsinteresse auch hier durch eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs nachzuweisen haben. Den Betrag der kalkulierten Reparaturkosten, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, kann er also erst nach sechs Monaten geltend machen.


1.1.3. Der Geschädigte verkauft das Fahrzeug

In diesem Fall erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand, falls dieser geringer ist als die kalkulierten Reparaturkosten. Das Integritätsinteresse des Geschädigten spielt hier also keine Rolle, da dieser durch den Verkauf dokumentiert hat, dass er kein besonderes ideelles Interesse an dem Fahrzeug hatte.

 

1.2. Die kalkulierten Reparaturkosten sind höher als der Wiederbeschaffungswert, aber um nicht mehr als 130 Prozent

Auch hier ist zu fragen, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft oder weiterhin nutzt.

 

1.2.1. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiterhin und läßt keine oder nur eine Teil- oder Billigreparatur durchführen

In diesem Fall erhält der Geschädigte den Wiederbeschaffungsaufwand. Auf eine Weiternutzung des Fahrzeugs kommt es in diesem Fall nicht an.


1.2.2. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiterhin und läßt es fachgerecht reparieren

Weist der Geschädigte eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs nach und hat er die Reparaturkosten einer Fachwerkstatt beglichen, so kann er nach Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 22.01.08) sofort die Erstattung der verauslagten Reparaturkosten verlangen. Er braucht in diesem Fall also nicht zunächst durch eine sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs sein Integritätsinteresse nachzuweisen.

Bei fiktiver Abrechnung (Abrechnung auf der Basis der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten) muß jedoch auch hier die sechsmonatige Wartefrist eingehalten werden. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis einer tatsächlich fachgerechten Reparatur. Dieser kann z.B. durch eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen erbracht werden. Ein Teil- oder Billigreparatur genügt in diesem Fall nicht.

 

1.2.3. Der Geschädigte verkauft sein Fahrzeug

Bei einem Verkauf des Fahrzeugs spielt das Integritätsinteresse keine Rolle, der Gegner kann also auch hier nach der für ihn günstigsten Abrechnungsmethode abrechnen, dies ist hier also der Wiederbeschaffungsaufwand.

 

1.3. Die kalkulierten Reparaturkosten sind höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts

Sind die kalkulierten Reparaturkosten höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, so wird in der Regel auf Totalschadensbasis abgerechnet. Anderes kann jedoch gelten, wenn der Geschädigte eine Möglichkeit nachweist, eine fachgerechte Reparatur zu einem Preis zu erhalten, der noch innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegt und diese fachgerechte Reparatur auch tatsächlich durchgeführt wird.

 

2. Bei Vollkasko-Schäden

Bei Vollkasko-Schäden richtet sich die Frage, ob auf Reparaturkostenbasis oder Totalschadensbasis abzurechnen ist, nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages. Wurden die AKB 2015 des GDV zugrunde gelegt, sind besonders die Abschnitte

A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?

und

A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

von Bedeutung. Die Abrechnungsmethode kann erheblich von der bei Haftpflichtfällen zugrunde gelegten Abrechnung abweichen. Obere Grenze der Entschädigungsleistung ist in der Regel der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tage des Schadens.

 


Rechtsprechung:

 

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