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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Rechtsstreit

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1. Sie wollen wegen Ihrer Ansprüche Klage erheben?

Wenn der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Ihre Ansprüche zurückweist oder einfach untätig bleibt und Sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen oder eine Vollkasko-Versicherung in Anspruch nehmen wollen, bleibt nur die Möglichkeit, den Unfallgegner und seinen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zu verklagen. Hierfür sind die Amts- und Landgerichte zuständig.  Die Klage wird erhoben durch die Einreichung einer Klageschrift bei dem zuständigen Gericht. Vor Erhebung einer Klage sollten die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko eingehend geprüft werden. Bevor die Klage dem Gegner zugestellt wird, verlangt das Gericht einen Gerichtskostenvorschuss von Ihnen. Wird im Laufe des Rechtsstreits eine Beweiserhebung erforderlich, z.B. durch ein verkehrsanalytisches Rekonstruktionsgutachten, sind im Regelfall weitere Vorschüsse einzuzahlen. Falls die Möglichkeit besteht, eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen oder Prozeßkostenhilfe zu erhalten, sollte dies vor Einreichung der Klage geklärt werden.

 

2. Sie werden wegen des Unfallereignisses vom Unfallgegner auf Schadensersatz verklagt

Wenn Sie eine Klage des Gegners erhalten sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, sondern Ihren Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer unverzüglich telefonisch und schriftlich informieren. Dieser ist aufgrund des Versicherungsvertrages berechtigt und verpflichtet, sich mit diesem Rechtsstreit zu befassen, d.h. entweder den Anspruch auszugleichen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen und den Rechtsstreit aufzunehmen. Ihr Versicherer prüft die Sachlage in eigener Verantwortung und ist dabei nicht an Ihre Weisungen gebunden. Dies führt immer wieder zu Ärgernissen wenn der Versicherungsnehmer glaubt, dass der eigene Versicherer die gegnerischen Ansprüche zu Unrecht anerkennt.

Will der Versicherer die Klageforderung anerkennen und fordert der Versicherungsnehmer ihn auf, dies nicht zu tun (sogenanntes Regulierungsverbot), so ist der Versicherer nicht verpflichtet, sich an dieses "Verbot" zu halten. Tut er es dennoch, kann er die dadurch verursachten Mehrkosten - also insbesondere die Kosten eines verlorenen Rechtsstreits - von seinem Versicherungsnehmer erstattet verlangen, wenn er ihn zuvor darauf hingewiesen hat. Statt eines Regulierungsverbotes sollte also eher anhand von Sachargumenten (z.B. Benennung der einschlägigen Rechtsprechung) versucht werden, den Versicherer zu veranlassen, seine Regulierungsentscheidung noch einmal zu überdenken.

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