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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Verbringungskosten zum Lackierbetrieb

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Viele Kfz-Reparaturbetriebe verfügen nicht über eine eigene Lackiererei. Insbesondere in kleineren Reparaturbetrieben muss das Unfallfahrzeug nach erfolgter Reparatur in der Regel zu einem externen Lackierbetrieb verbracht werden. Hierfür fallen die sogenannten Verbringungskosten an. Diese gehören in Kraftfahrt-Haftpflichtfällen zum erstattungsfähigen Schaden.

Wenn diese Kosten tatsächlich anfallen werden sie in der Regel von den Kraftfahrt-Haftpflichtversicherern ohne Probleme erstattet.

Probleme ergeben sich jedoch nicht selten, wenn die Reparatur nicht durchgeführt und der Schaden fiktiv, d.h. gemäß einem Sachverständigengutachten abgerechnet werden soll. Bei einer fiktiven Abrechnung weigern sich viele Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, die im Gutachten ausgewiesenen Verbringungskosten zu übernehmen mit der Begründung, diese Kosten seien nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur zu erstatten.

Die Rechtsprechung hat sich bisher in zahlreichen Urteilen auf den Standpunkt gestellt, dass Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind. Weist der Sachverständige also den Anfall von Verbrinungskosten in seinem Gutachten aus, so sind diese auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Der Auffassung, dass diese Kosten nur bei Durchführung der Reparatur zu erstatten seien, hat sich die Rechtsprechung mithin nicht angeschlossen.

 


Rechtsprechung:

 

 

 

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