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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

45134 Essen

Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

Telefonisch erreichen Sie mich unter der Telefonnummer

0201 - 37 97 804

Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Konkrete Abrechnung

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Die konkrete Abrechnung ist eine Methode der Bezifferung der Reparaturkosten bei der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Bei der konkreten Abrechnung wird eine Reparaturrechnung vorgelegt, aus der sich die Höhe der angefallenen Reparaturkosten ergibt. Ob und in welcher Höhe die Reparaturkosten berechtigt sind, wird üblicherweise durch ein zuvor eingeholtes Sachverständigengutachten festgestellt.

Im Gegensatz dazu wird bei der fiktiven Abrechnung die Schadensposition Fahrzeugschaden allein nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens abgerechnet.

 

1. Konkrete Abrechnung bei fremdverschuldeten Unfällen

Bei einer konkreten Abrechnung ist der Schadensersatzanspruch in Haftpflichtfällen oft höher als bei der Abrechnung desselben Schadens auf Gutachtenbasis, weil

  • Mehrwertsteuer im Regelfall nur erstattet wird, wenn deren Anfall durch die Vorlage der Reparaturrechnung nachgewiesen werden kann (§ 249 Abs. 2 BGB),
  • der gegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer die in der Reparaturrechnung ausgewiesenen Beträge nicht ohne weiteres durch die Benennung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit kürzen kann, und
  • auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu erstatten sind, wenn sie angefallen sind. Bei fiktiver Abrechnung sind diese Positionen nur bei Ortsüblichkeit zu erstatten.

 

2. Konkrete Abrechnung bei Kasko-Schäden

Die konkrete Abrechnung von Kasko-Schäden richtet sich nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages. Die AKB 2015 des GDV sehen für die Abrechnung von Reparaturkosten folgende Regelung vor:

A.2.5.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?

Reparatur

A.2.5.2.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

a Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.2.1.b.

b Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:

Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.6 und A.2.5.1.7).

Vor Beginn einer Reparatur und vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs sollte stets bei dem Kasko-Versicherer nachgefragt werden, ob und gegebenenfalls welche Weisungen er für diesen Fall erteilen will.


Rechtsprechung:

 

 

 

 

 

 

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