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Dr. Dieter Heskamp

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Frankenstraße 122

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Tel. 0201 - 37 97 804

 

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Ich bin seit 1997 als Rechtsanwalt im Verkehrsrecht tätig. Im Jahr 2006 wurde ich von der Rechtsanwaltskammer Hamm zum Fachanwalt für Verkehrsrecht ernannt.

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Bei Abwesenheit hinterlassen Sie bitte eine Nachricht. Rückruf erfolgt kurzfristig, im Regelfall spätestens am folgenden Werktag.

In Zivilsachen bin ich vor allem in den Landgerichtsbezirken Essen, Bochum, Duisburg, Düsseldorf, Mönchengladbach, Köln, Dortmund, Hagen und Wuppertal tätig, in Fahrerlaubnissachen vor den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen, Düsseldorf, Köln und Münster. In Strafsachen und Bußgeldangelegenheiten mit Fahrverbot bin ich bundesweit tätig.


 

 

Kostenvoranschlag

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Die voraussichtlichen Reparaturkosten des Unfallfahrzeugs können nicht nur anhand eines Gutachtens, sondern auch mit Hilfe eines Kostenvoranschlages einer Kfz-Werkstatt ermittelt werden. Gegenüber einem Sachverständigengutachten hat ein Kostenvoranschlag für den Geschädigten einige Nachteile:

  • Ein Gutachten enthält neben der Reparaturkostenkalkulation noch weitere Feststellungen, zum Beispiel zur Betriebs- und Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs, zur voraussichtlichen Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer,  zur Berechnung des Nutzungsausfalls, zur merkantilen Wertminderung und zum Wiederbeschaffungs- und Restwert. Insbesondere diese beiden letzteren Angaben sind bedeutsam für die Entscheidung der Frage, ob auf Totalschadensbasis oder Reparaturkostenbasis abzurechnen ist. Eine Abrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages kommt somit nur in Betracht, wenn ein eindeutiger Reparaturschaden vorliegt.
  • Der Kostenvoranschlag legt im Regelfall die Stundenverrechnungssätze des Betriebs, von dem er erstellt wird, zugrunde. Ein Gutachten legt bei Haftpflichtfällen dagegen im Regelfall die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde.
  • Ein professionelles Schadengutachten eines anerkannten Sachverständigen ist im Regelfall beweiskräftiger als ein Kostenvoranschlag. Kommt es später zu Streitigkeiten über den Umfang des Schadens, reicht ein Kostenvoranschlag möglicherweise nicht aus, um den behaupteten Unfallschaden zu beweisen. Dies kann insbesondere Vor- und Altschäden von Bedeutung sein, die von dem streitgegenständlichen Schaden abzugrenzen sind. Ist das Fahrzeug dann bereits repariert, es es oft kaum noch möglich, den streitgegenständlichen Unfallschaden genau zu bestimmen.  

Die Abrechnung des Fahrzeugschadens auf der Basis eines Kostenvoranschlages sollte daher die Ausnahme sein. Bei Haftpflichtfällen kommt diese Abrechnungsmöglichkeit insbesondere in folgenden Konstellationen in Betracht:

  • Es handelt sich um einen Bagatellschaden (unter 700,-- € bis 1.000,-- €), so dass es wirtschaftlich unvernünftig wäre, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen.
  • Die Haftungslage ist unklar und es steht keine anderweitige Ersatzmöglichkeit (Vollkasko-Versicherung) zur Verfügung. In solchen Fällen kann es vertretbar sein, die Schadensermittlungskosten möglichst gering zu halten und auf die Erstellung eines Schadensgutachtens zu verzichten.
  • Es ist eine unvorteilhafte Haftungsquote zu erwarten. Da die Kosten eines Sachverständigengutachtens ebenfalls der Quote unterliegen, kann es auch in solchen Konstellationen sinnvoll sein, auf die mit der Erstellung eines Gutachtens verbundenen Kosten zu verzichten.

Wird statt eines Gutachtens nur ein Kostenvoranschlag bei dem unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer eingereicht, verlangt dieser regelmäßig auch Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs.

Gelegentlich weigern sich Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages zu erstatten mit der Begründung, dass diese Kosten bei Erteilung eines Reparaturauftrages von der Werkstatt angerechnet würden. Dies erfolgt jedoch nur dann zu Recht, wenn der Reparaturauftrag auch tatsächlich erteilt und der Schaden nach Maßgabe der Reparaturrechnung abgerechnet wird. Wenn die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages nicht angerechnet werden, z.B. weil er den Reparaturauftrag anderweitig erteilt oder fiktiv abrechnet, sind sie als Schadensermittlungskosten zu erstatten. 

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