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Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen gem. § 153 a StPO hat im Verkehrsstrafrecht eine herausragende Bedeutung. Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten von der Erhebung der öffentlichen Anklage absehen, wenn bestimmte Auflagen oder Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. In der Praxis sind dies regelmäßig Geldzahlungen an die Staatskasse oder einen gemeinnützigen Verein. 

Die Vorschrift hat für den Beschuldigten folgende Vorteile:

  • Er vermeidet eine strafgerichtliche Verurteilung und die damit verbundenen Register- und Punkteeintragungen. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO bleibt der Beschuldigte strafrechtlich unbescholten. Es erfolgt weder eine Eintragung in das Bundeszentralregister noch in das Flensburger Fahreignungsregister.
  • Nach einer Einstellung nach § 153a StPO kann die entsprechende Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit ist nicht mehr möglich, d.h. die straf- und bußgeldrechtliche Ahndung des Sachverhalts ist abgeschlossen.
  • Er vermeidet das Risiko einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbots im Strafverfahren.
  • Falls der Beschuldigte sich noch in der Fahrerlaubnis-Probezeit befindet, wird der Vorfall nicht als Verstoß gewertet, so dass keine Verlängerung der Probezeit und keine Anordnung eines Aufbauseminars stattfindet.
  • Es fallen keine Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Zeugenentschädigunggen, Sachverständigenkosten) an, diese trägt gem. § 467 I StPO die Staatskasse. Sofern eine Rechtsschutzversicherung eingreift, trägt diese die Vergütung des Strafverteidigers.

Bei einem Fall von unterdurchschnittlicher Schwere und entsprechend sinnvoller Verteidigungsstrategie bestehen oft gute Aussichten, das Verfahren auf diese Weise zu beenden.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Sachverhalt, der zum dem Strafverfahren geführt hat, auch zivilrechtliche Konsequenzen hat. Bevor einer Einstellung nach § 153a StPO zugestimmt wird, sollte dies nach Möglichkeit mit den beteiligten Versicherern abgestimmt werden. Dies gilt insbesondere bei dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, da dieses ebenfalls eine sogenannte Obliegenheitsverletzung darstellt und Regressforderungen des Kraftfahrthaftpflichtversicherers zur Folge haben kann. Zwar gilt bei einer Einstellung nach § 153a StPO die Unschuldsvermutung weiter. Zu der Frage, ob und wie eine erklärte Zustimmung zu einer Einstellung nach § 153a StPO Eingang in die gerichtliche Entscheidungsfindung in einem nachfolgenden Zivilrechtsstreit findet, können jedoch keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden. In Fällen, in denen es offen ist, ob die Tat nachgewiesen werden kann, ist zumindest zu überlegen ob es sinnvoll ist, die Einstellung nach § 153a StPO abzulehnen und es auf eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ankommen zu lassen.