Das Strafbefehlsverfahren gemäß §§ 407 ff. StPO stellt eine in der Praxis weit verbreitete Form der Verfahrensbeendigung dar – insbesondere im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Ziel ist die Verfahrensvereinfachung durch eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung.
1. Wesen und Funktion des Strafbefehls
Der Strafbefehl ersetzt im abgekürzten Verfahren die Anklageschrift und das Urteil. Der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wird durch die Staatsanwaltschaft gestellt, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt und entscheidungsreif erachtet (§ 408 Abs. 2 StPO). Das Amtsgericht – in bestimmten Fällen das Schöffengericht – prüft den Antrag und erlässt den Strafbefehl, sofern es dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft folgen kann. Eine mündliche Hauptverhandlung findet nicht statt. Das Verfahren wird ausschließlich auf Grundlage der Ermittlungsakte entschieden („Entscheidung nach Aktenlage“).
Das Strafbefehlsverfahren dient der Verfahrensökonomie und soll die Strafjustiz entlasten. Es findet regelmäßig Anwendung bei Massenverfahren, insbesondere im Bereich einfach gelagerter Verkehrsstraftaten.
2. Anwendungsbereich im Verkehrsstrafrecht
Zu den typischen Delikten, die im Wege eines Strafbefehls geahndet werden, zählen insbesondere:
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG),
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),
- Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB),
- Fahrlässige Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalls (§§ 229, 223 StGB),
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB).
Diese Delikte sind regelmäßig Vergehen i. S. d. § 12 Abs. 2 StGB und damit strafbefehlsfähig. Der Strafbefehl richtet sich typischerweise auf die Verhängung einer Geldstrafe, kann jedoch auch Nebenfolgen wie ein Fahrverbot (§ 44 StGB) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) beinhalten.
3. Verfahrensrechtliche Besonderheiten
Im Gegensatz zum regulären Strafverfahren wird im Strafbefehlsverfahren keine Beweisaufnahme durchgeführt. Das Gericht trifft seine Entscheidung ohne persönliche Anhörung des Beschuldigten. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung genügt; die Überzeugung von der Schuld des Täters – wie sie für eine Verurteilung im Erkenntnisverfahren erforderlich ist – wird gerade nicht vorausgesetzt. Das Strafbefehlsverfahren hat damit summarischen Charakter.
Die Verteidigung kann im Ermittlungsverfahren auf den Erlass eines Strafbefehls hinwirken, wenn eine Hauptverhandlung aus prozessökonomischen oder strategischen Gründen vermieden werden soll und die Beweislage aus Sicht der Verteidigung eine Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.
Ein Anspruch auf Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens besteht jedoch nicht; die Entscheidung über den Antrag auf Strafbefehl liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft (§ 407 StPO) und letztlich beim Gericht (§ 408 Abs. 2 StPO). Lehnt das Gericht den Antrag ab, kann es eine Hauptverhandlung anberaumen.
4. Rechtsfolgen und Einspruchsmöglichkeit
Ein rechtskräftiger Strafbefehl entfaltet dieselbe Wirkung wie ein Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Geldstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Strafbefehl auch im Führungszeugnis erscheinen (§ 32 BZRG). Darüber hinaus können verkehrsrechtliche Nebenfolgen wie Punkte im Fahreignungsregister (FAER) entstehen. Diese werden im Strafbefehl jedoch nicht ausgewiesen, sodass es ratsam ist, den Punktestand über einen Auszug beim Kraftfahrt-Bundesamt zu überprüfen.
Der Beschuldigte kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Der Einspruch führt zur Durchführung der Hauptverhandlung, es sei denn, der Einspruch wird rechtzeitig zurückgenommen (§ 411 Abs. 3 StPO). Die Rücknahme ist bis zur Rechtskraft jederzeit möglich; erfolgt sie nach Beginn der Hauptverhandlung, bedarf sie der Zustimmung der Staatsanwaltschaft.
5. Taktische Erwägungen bei Einspruchseinlegung
Ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In Betracht kommen insbesondere folgende Aspekte:
- Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens (z. B. nach § 153a StPO),
- Streit um die Schuldform (Vorsatz vs. Fahrlässigkeit),
- Überprüfung der Höhe und Anzahl der Tagessätze (relevant für Eintragung im Führungszeugnis),
- Abmilderung der Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot, Sperrfrist nach § 69a StGB),
- Schutz vor weiteren Eintragungen im Fahreignungsregister (z. B. bei bereits bestehender Punktebelastung).
In der Hauptverhandlung kann der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten werden (§ 411 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann allerdings die persönliche Anwesenheit anordnen. Erscheint der Angeklagte trotz Anordnung nicht, wird der Einspruch verworfen (§ 412 StPO).
Das Strafbefehlsverfahren ist ein effizientes Instrument der Strafverfolgung bei einfach gelagerten Vergehen, insbesondere im Bereich des Verkehrsstrafrechts. Es ermöglicht eine rasche Verfahrensbeendigung, birgt jedoch dieselben rechtlichen Folgen wie ein Urteil. Der Strafbefehl sollte daher nicht als „mildere“ Alternative unterschätzt werden.

