§ 240 StGB – Nötigung
- 1. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- 2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Im Straßenverkehr zeigt so mancher ansonsten umgängliche Zeitgenosse plötzlich ein anderes Gesicht: Es wird gedrängelt, geschnitten und geschimpft. Was viele nicht wissen: Bestimmte aggressive Fahrweisen können nicht nur mit einem Bußgeld bestraft werden, sondern auch ein Strafverfahren nach sich ziehen. Insbesondere, wenn das Verhalten als Nötigung gewertet wird.
1. Was sagt das Strafgesetzbuch?
Ein gesonderter Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr existiert im deutschen Recht nicht. Vielmehr wird hier auf § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) zurückgegriffen, der die Nötigung allgemein unter Strafe stellt. Laut Gesetz gilt:
„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das bedeutet: Es gibt zwei mögliche Handlungsweisen, die eine Nötigung darstellen können:
- Gewaltanwendung: Diese liegt vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird, um den Widerstand des Opfers zu brechen.
- Drohung mit einem empfindlichen Übel: Das ist der Fall, wenn jemand einer anderen Person ein unerwünschtes Ereignis androht und vorgibt, dieses beeinflussen zu können.
Wichtig ist dabei, dass das Verhalten als „verwerflich“ gilt, also sozial nicht akzeptabel ist und die Entscheidungsfreiheit des anderen Verkehrsteilnehmers gezielt eingeschränkt wird.
2. Abgrenzung zu anderen Gesetzesverstoßen
Nicht jedes unfreundliche Verhalten im Straßenverkehr stellt eine Nötigung dar. Folgende Verstöße sind abzugrenzen:
- Beleidigung (§ 185 StGB): Wer andere Verkehrsteilnehmer beschimpft oder beleidigende Gesten zeigt, begeht eine Beleidigung, aber keine Nötigung.
- Verkehrsordnungswidrigkeiten: Vorfahrtsverstöße, das unnötig lange Fahren auf der linken Spur oder zu schnelles Fahren stellen zwar Ordnungswidrigkeiten dar, sind aber nicht automatisch eine Nötigung.
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): Wer durch rücksichtslose Fahrweise andere in Gefahr bringt, kann nach diesem Paragrafen belangt werden.
3. Typische Fälle: Drängeln verboten – Ausbremsen aber auch!
Die Rechtsprechung erkennt bestimmte Verhaltensweisen als Nötigung an:
- Zu dichtes Auffahren: Besonders auf der Autobahn ist das bewusste „Drängeln“ eine typische Form der Nötigung.
- Lichthupe und Hupe: Exzessive Nutzung, um andere Fahrer unter Druck zu setzen, kann strafbar sein.
- Schneiden eines Fahrzeugs: Plötzliches Einfädeln und Abbremsen kann als Nötigung gewertet werden.
- Blockieren der Überholspur: Wer absichtlich zu langsam fährt, um andere am Vorbeifahren zu hindern, kann sich ebenfalls strafbar machen.
- Ausbremsen: Besonders gefährlich ist das bewusste Abbremsen eines anderen Verkehrsteilnehmers, um diesen zu einer Reaktion zu zwingen.
4. Sonderfall: Streit um die Parklücke
Auch beim Kampf um die begehrte Parklücke kann es zu Nötigungen kommen:
- Parklücken-Blockade durch Beifahrer: Das Reservieren einer Parklücke durch einen Fußgänger ist unzulässig, stellt aber keine Nötigung dar.
- Aggressives Zufahren: Wer auf eine Parklücke zustürmt und einen Fußgänger verdrängt, begeht möglicherweise eine Nötigung.
5. Was droht im Falle einer Verurteilung?
Wer wegen Nötigung im Straßenverkehr verurteilt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
- Bis zu drei Punkte in Flensburg
- Fahrverbot von einem bis drei Monaten
- Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB (in schweren Fällen)
Rechtsprechung zur Nötigung im Straßenverkehr
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