§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 230 StGB – Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Wann liegt bei einem Verkehrsunfall eine fahrlässige Körperverletzung vor?
Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr ist in § 229 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Demnach begeht eine Straftat, wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht. Hierfür droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Eine fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn
- der Verursacher nicht vorsätzlich handelt,
- er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt missachtet (z. B. Handybenutzung, Überfahren einer roten Ampel, Fahren unter Alkoholeinfluss),
- und dadurch jemanden verletzt.
Im Strafrecht unterscheidet man zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit:
- Bewusste Fahrlässigkeit: Der Täter hält eine Verletzung für möglich, verlässt sich aber darauf, dass sie nicht eintritt.
- Unbewusste Fahrlässigkeit: Der Täter erkennt das Risiko nicht, hätte es aber bei ausreichender Sorgfalt erkennen können.
Ein typisches Beispiel ist das Übersehen eines Zebrastreifens, wodurch ein Fußgänger verletzt wird. In solchen Fällen steht weniger die Tatfrage im Vordergrund, sondern die strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter.
Welche Strafen drohen bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr?
Gemäß § 229 StGB reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Höhe der Strafe hängt ab von:
- der Schwere der Verletzung,
- dem Grad der Fahrlässigkeit,
- einem möglichen Mitverschulden des Geschädigten,
- einer eigenen Verletzung des Verursachers,
- dem Verhalten nach der Tat (z. B. Entschuldigung, Wiedergutmachung),
- vorhandenen Vorstrafen,
- Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Häufig wird eine Ersttat mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen geahndet. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Täters.
Wann wird wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt?
Die fahrlässige Körperverletzung wird gemäß § 230 StGB verfolgt, wenn entweder der Geschädigte innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag gestellt hat oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Hierbei richtet sich die Staatsanwaltschaft nach Nr. 243 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RistBV).
Ein besonderes öffentliches Interesse kann insbesondere bejaht werden bei:
- schweren Verletzungen,
- grober Pflichtverletzung,
- Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- vorhandenen Vorstrafen des Verursachers.
Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren
Beschuldigte sollten ihr Schweigerecht gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft nutzen und umgehend einen Anwalt kontaktieren. Dieser kann:
- Akteneinsicht beantragen,
- eine Verteidigungsstrategie entwickeln,
- auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken (ggf. gegen Geldauflage).
Ein angemessenes Verhalten nach dem Unfall, insbesondere eine Entschuldigung und Schadensregulierung, kann sich positiv auf das Strafverfahren auswirken.
Weitere Konsequenzen: Fahrverbot, Punkte, Eintrag ins Führungszeugnis
Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere rechtliche Folgen:
- Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis: Erst ab 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe, sofern keine weitere Entscheidung eingetragen ist.
- Punkte in Flensburg und Fahrverbot:
Ein Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis droht insbesondere bei Alkoholfahrten mit Personenschaden.
Hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld?
Ja, neben dem Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden hat der Verletzte einen Anspruch auf Schmerzensgeld, sofern die Verletzung nicht nur geringfügig ist (z. B. keine bloßen Schürfwunden). Die Durchsetzung erfolgt in der Regel zivilrechtlich. Eine Ausnahme bildet das Adhäsionsverfahren, bei dem bereits im Strafprozess Schmerzensgeldansprüche geklärt werden können.
Die Schmerzensgeldhöhe orientiert sich an Schmerzensgeldtabellen und kann bei schweren Verletzungen sehr hoch ausfallen. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des Verursachers.
Rechtsprechung zur Körperverletzung
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