Was bedeutet „Führerschein auf Probe“?
Die Fahrerlaubnis auf Probe ist in Deutschland eine gesetzlich geregelte Bewährungszeit für Fahranfänger. Sie soll sicherstellen, dass junge oder unerfahrene Fahrer sich an die Verkehrsregeln halten und verantwortungsbewusst am Straßenverkehr teilnehmen. Bei Verstößen drohen empfindliche Konsequenzen, die weit über das Bußgeld hinausgehen.
Dauer und rechtliche Grundlage der Probezeit
Bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis wird diese nach § 2a Abs. 1 StVG zunächst für zwei Jahre nur auf Probe erteilt. Dies betrifft alle Fahrerlaubnisklassen mit Ausnahme der Klassen M, L und T (§ 32 FeV). Die Probezeit beginnt mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis und muss nur einmal durchlaufen werden.
Wird die Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen und später neu erteilt, wird die bereits absolvierte Zeit angerechnet – es beginnt also keine neue Probezeit.
Verstöße in der Probezeit: Typ-A- und Typ-B-Verstöße
Während der Probezeit gelten für Fahranfänger strengere Maßstäbe. Verstöße gegen Verkehrsvorschriften werden nicht nur mit Bußgeldern und Punkten, sondern auch mit zusätzlichen Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde sanktioniert.
Typ-A-Verstöße (schwerwiegende Verkehrsverstöße)
Dazu zählen etwa:
- Unfallflucht
- Trunkenheitsfahrt
- Nötigung
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Fahren trotz Fahrverbot (§ 21 StVG)
- grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Abstandsverstöße
- Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
Typ-B-Verstöße (weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße)
Hierunter fallen alle Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die nicht unter Typ A eingeordnet werden, aber dennoch die Verkehrssicherheit gefährden oder das Fehlverhalten des Fahranfängers dokumentieren.
Zwei Typ-B-Verstöße gelten als ein Typ-A-Verstoß.
Sanktionen bei Verstößen in der Probezeit
Die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Verstößen erfolgen in einem dreistufigen System:
1. Stufe: Aufbauseminar & Verlängerung der Probezeit
Nach dem ersten Typ-A-Verstoß oder zwei Typ-B-Verstößen wird ein Aufbauseminar angeordnet. Dieses muss in einer Fahrschule absolviert werden.
- Wichtig: Wird das Seminar nicht fristgerecht besucht, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis.
- Die Probezeit wird in jedem Fall von zwei auf vier Jahre verlängert.
2. Stufe: Verwarnung & freiwillige verkehrspsychologische Beratung
Kommt es danach zu einem weiteren Typ-A-Verstoß oder zwei weiteren Typ-B-Verstößen, folgt eine Verwarnung. Zusätzlich wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen (§ 2a Abs. 7 StVG). Diese ist freiwillig.
3. Stufe: Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei einem dritten schwerwiegenden Verstoß (oder zwei weiteren Typ-B-Verstößen) wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue darf frühestens drei Monate nach Abgabe des Führerscheins beantragt werden.
Besonderes Aufbauseminar bei Alkohol- oder Drogenfahrt
Zu unterscheiden vom „normalen“ Aufbauseminar ist das besondere Aufbauseminar (§ 36 FeV). Dieses wird insbesondere bei Alkohol- oder Drogenfahrten in der Probezeit angeordnet. Es wird nicht von Fahrschulen, sondern z. B. durch TÜV oder DEKRA durchgeführt.
MPU-Pflicht bei Alkoholauffälligkeit
- BAK über 1,6 Promille: Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis + Teilnahme an besonderem Aufbauseminar + MPU vor Wiedererteilung.
- BAK unter 1,6 Promille: Keine MPU, aber Teilnahme am besonderen Aufbauseminar trotzdem Pflicht.
Häufig gesuchte Fragen (FAQ)
Zwei Jahre, sie kann aber auf vier Jahre verlängert werden.
Abhängig davon, ob ein Bußgeldbescheid mit Punkteeintragung folgt und es sich um einen Typ-A Verstoß handelt, droht eine der oben genannten Maßnahmen, also bei erstmalig Auffälligen die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit
Nein, eine Verkürzung ist nicht vorgesehen. Die Probezeit beim „Begleiteten Fahren“ (BF17) wird jedoch auf die Probezeit angerechnet.
Zwischen 250 und 400 Euro, abhängig von Anbieter und Region.