Bei einem Unfall mit Personenschaden leitet die Staatsanwaltschaft in der Regel ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) ein. Dabei genügt bereits die bloße Behauptung eines Beteiligten, verletzt worden zu sein – etwa durch ein HWS-Schleudertrauma (Schleudertrauma der Halswirbelsäule).
Nicht unbedingt. Das Ermittlungsverfahren wird nur fortgeführt, wenn:
der Verletzte innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter einen Strafantrag stellt (§ 230 StGB),
oder
die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Ob ein solches Interesse vorliegt, beurteilt die Staatsanwaltschaft anhand der Nummer 243 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Dabei werden insbesondere folgende Kriterien geprüft:
Pflichtwidrigkeit des Handelns (z. B. Alkohol- oder Drogeneinfluss beim Fahrer),
Tatfolgen für den Verletzten und für den mutmaßlichen Täter,
etwaige Vorstrafen oder Vorbelastungen des Täters,
sowie ein mögliches Mitverschulden des Verletzten.
In diesem Fall stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Akte wird in der Regel an die zuständige Bußgeldbehörde weitergeleitet, die den Sachverhalt verwaltungsrechtlich prüft. Hier drohen ggf. Geldbußen oder Fahrverbote.
Wird das Verfahren fortgeführt, kann es – abhängig vom Ausgang – zu einem Strafbefehl, Anklage vor Gericht, oder auch zur Einstellung gegen Auflagen (z. B. Geldzahlung) kommen. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung kann eine Geldstrafe oder in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

