Die Vorschrift des § 153a StPO erlaubt es, ein Strafverfahren unter bestimmten Bedingungen gegen Auflagen oder Weisungen einzustellen, ohne dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommt. Typischerweise erfolgt dies bei weniger schwerwiegenden Delikten wie Fahrerflucht, fahrlässiger Körperverletzung oder Nötigung im Straßenverkehr. Die Einstellung ist nur mit Zustimmung des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und ggf. des Gerichts möglich.
Eine Einstellung nach § 153a StPO kommt nur dann in Betracht, wenn:
es sich um ein Vergehen handelt (also keine schwere Straftat),
die Schuld nicht als schwerwiegend einzustufen ist,
das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen ausgeräumt werden kann,
alle Verfahrensbeteiligten zustimmen (Staatsanwaltschaft, Gericht, Beschuldigter).
§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
§ 240 StGB – Nötigung im Straßenverkehr
Mögliche Auflagen bei Verkehrsstraftaten sind z. B.:
Zahlung eines Geldbetrags an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung
Teilnahme an einem Verkehrsseminar (z. B. Fahreignungsseminar)
Täter-Opfer-Ausgleich oder Schadenswiedergutmachung
In besonderen Fällen: Verzicht auf die Fahrerlaubnis mit Option auf Wiedererteilung
Die Vorteile sind vielfältig:
Keine strafrechtliche Verurteilung
Keine Eintragung im Bundeszentralregister
Keine Punkte im Fahreignungsregister (Flensburg)
Kein Fahrverbot und keine Entziehung der Fahrerlaubnis
Keine Verlängerung der Probezeit bei Fahranfängern
Keine Gerichtskosten oder Auslagen
Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung

