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Nr. 243 RiStBV: Einstellung von Ermittlungsverfahren bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr

RiStBV

Nr. 243 RiStBV – Verkehrsstraftaten, Körperverletzungen im Straßenverkehr

(1) In Verkehrsstrafsachen wird der Staatsanwalt, wenn nötig (vgl. Nummer 3), die Ermittlungen selbst führen, den Tatort besichtigen, die Spuren sichern lassen und frühzeitig – in der Regel schon bei der Tatortbesichtigung – einen geeigneten Sachverständigen zuziehen, falls dies zur Begutachtung technischer Fragen notwendig ist. Neben einer Auskunft aus dem Zentralregister soll auch eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister eingeholt werden.

(2) Besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte unter Alkoholeinwirkung gehandelt hat, ist für eine unverzügliche Blutentnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts zu sorgen.

(3) Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Absatz 1 Satz 1 StGB) stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen für den Verletzten und den Beschuldigten, einschlägige Vorbelastungen des Beschuldigten sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht.


Die Nr. 243 RiStBV (Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren) spielt eine entscheidende Rolle bei der Einstellung von Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr. Insbesondere bei geringfügigen Unfällen ohne schwerwiegende Folgen stellt sich oft die Frage, ob die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht oder das Verfahren einstellt.

Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Nr. 243 Abs. 3 RiStBV

In der Praxis zeigt sich, dass die Staatsanwaltschaften bei leichten Verletzungen des Unfallgegners oder bei alltäglichen Unfallsituationen, wie einem Auffahrunfall, häufig zur Einstellung des Verfahrens neigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Alkohol oder andere berauschende Mittel im Spiel sind.

Dies ist rechtlich nachvollziehbar, da auch der umsichtigste Kraftfahrer nicht vor Fehlern im Straßenverkehr gefeit ist, durch die ein Mensch verletzt werden kann. Für diese Verfahrenseinstellung gibt es eine explizite Grundlage, nämlich Abschnitt 243 Abs. 3 RiStBV.

Diese Vorschrift ist jedoch eine verwaltungsinterne Regelung ohne Gesetzescharakter, die vom Bundesjustizministerium in Abstimmung mit den Justizministerien der Länder erlassen wurde. Ihr Ziel ist es, für eine einheitliche Handhabung von Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr zu sorgen.

Diese Regelung macht deutlich, dass die Entscheidung über die Strafverfolgung fallabhängig ist. Die Staatsanwaltschaft muss verschiedene Faktoren prüfen, insbesondere:

  • Pflichtwidrigkeit des Fahrers
  • Vorangegangener Alkohol- oder Drogenkonsum
  • Schwere der Tatfolgen für Opfer und Täter
  • Vorstrafen oder einschlägige Vorbelastungen
  • Mögliches Mitverschulden des Verletzten

Antragsdelikt oder besonderes öffentliches Interesse?

Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist, dass die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Antragsdelikt ist. Das bedeutet, dass es einer Strafantragstellung durch das Opfer bedarf, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sieht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Wie die oben genannte Vorschrift zeigt, ist dieses besondere öffentliche Interesse aber nur unter bestimmten Umständen gegeben, sodass es in vielen Fällen unwahrscheinlich ist, dass ein Verfahren fortgeführt wird.


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