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FAQ Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Symbolbild zur Unfallflucht - Schaden im Rückspiegel
Warum muss man an der Unfallstelle warten?

Wenn Sie sich vom Unfallort entfernen ohne die Feststellung Ihrer Personalien ermöglicht zu haben, riskieren Sie ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (=Unfallflucht, Fahrerflucht). Jeder Unfallbeteiligte muss am Unfallort warten, unabhängig davon ob er den Unfall verschuldet hat oder nicht. Wie lange Sie warten müssen hängt vom Einzelfall ab. Bein einem geringen Blechschaden auf einer abgelegenen Straße können 20 Minuten ausreichen, bei schweren Verkehrsunfällen dauert die Wartepflicht wesentlich länger. Sie sollten auch warten wenn Sie zwar eine Kollision festgestellt haben, aber keinen Schaden feststellen können, da der angerichtete Schaden nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist. Dies ist z.B. häufig so bei Blechschäden unter der Stoßstange eines Fahrzeugs.
Es reicht nicht aus, lediglich einen Zettel mit Namen und Telefonnummer hinter den Scheibenwischer zu stecken. Unabhängig davon, ob der Zettel gefunden wird, ist der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt, sobald Sie sich ohne zu warten von der Unfallstelle entfernen.
Nach dem Ablauf der Wartepflicht müssen Sie den Unfall unverzüglich bei einer Polizeidienststelle, bei dem Geschädigten oder einer anderen feststellungsbereiten Person melden.


Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?


Fahrerflucht ist eine Straftat gemäß § 142 StGB. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Hinzu kommen häufig ein Fahrverbot (1–6 Monate) oder der Entzug der Fahrerlaubnis bei Sachschäden ab ca. 1.300 Euro. Bei Personenschaden steigt das Strafmaß deutlich an. Zudem folgen Punkte in Flensburg und ggf. Regressansprüche der Versicherung.


Was ist unter Fahrerflucht genau zu verstehen?


Fahrerflucht liegt vor, wenn man sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung zu ermöglichen oder angemessen zu warten und anschließend die Polizei zu informieren.


Wie kann ich mich gegen den Vorwurf der Fahrerflucht verteidigen?


Das kommt auf den Einzelfall an. Verteidigungsstrategien können sich aus einzelnen Tatbestandsmerkmalen ergeben (Fahrereigenschaft nicht nachweisbar, kein öffentlicher Verkehrsraum, kein Unfall, kein Schaden (z.B. bei Vorschaden am Gegnerfahrzeug)), fehlendem Vorsatz (Unfall nicht bemerkt), Beweismittelschwäche oder Nachweisproblemen. Auch eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) ist häufig möglich.


Wie verhalte ich mich bei einer polizeilichen Befragung richtig?


Schweigen Sie! Geben Sie nur Ihre Personalien an und machen Sie keine Angaben zur Sache. Erklärungen wie „Ich habe nichts bemerkt“ können als Eingeständnis gewertet werden.


Was muss ich beim Zeugenfragebogen beachten?


Antworten Sie nicht voreilig. Auch Zeugen können in den Fokus der Ermittlungen geraten. Lassen Sie den Fragebogen ggf. durch einen Anwalt bewerten oder nicht zurücksenden, wenn Sie unsicher sind.


Kann das Verfahren eingestellt werden?


Ja. Bei unklarer Beweislage oder fehlendem Vorsatz kann das Verfahren eingestellt werden – entweder nach § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatnachweis), § 153 StPO (Geringfügigkeit) oder § 153a StPO (gegen Auflage).


Was passiert, wenn ich die Fahrerflucht nicht bemerkt habe?


Dann fehlt es am Vorsatz. Entscheidend ist, ob visuelle, akustische oder taktile Wahrnehmbarkeit vorlag. Sachverständigengutachten können dies klären. Bei Überzeugung des Gerichts: Einstellung oder Freispruch möglich.


Wer haftet bei Fahrerflucht: Fahrer oder Halter?


Nur der Fahrer kann wegen Fahrerflucht verurteilt werden. Halterdaten reichen nicht aus. Daher nie vorschnell die Fahrereigenschaft einräumen.


Was bedeutet Regress der Versicherung?


Zahlt die Kfz-Haftpflicht trotz Fahrerflucht, kann sie bis zu 5.000 Euro vom Fahrer zurückverlangen (Regress). Auch Rechtsschutzversicherungen können Anwaltskosten bei Verurteilung zurückfordern.


Kann ich eine Fahrerflucht nachträglich melden?


Ja, bei Parkunfällen mit geringem Schaden ist innerhalb von 24 Stunden eine Selbstanzeige möglich (§ 142 Abs. 4 StGB). Dadurch kann unter Umständen von Strafe abgesehen werden.


Was droht bei Fahrerflucht mit Alkohol?


Kommen Alkohol und Fahrerflucht zusammen, droht neben Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Entziehung der Fahrerlaubnis für bis zu fünf Jahre sowie eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).