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OLG Karlsruhe zu Darstellungsmangel bei Rotlichtverstoß

Rote Ampel 2

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 7. Mai 2024 (Az. 3 ORbs 330 SsBs 218/24) eine interessante Entscheidung zu den Darlegungsanforderungen bei Bußgeldurteilen wegen des Mißachtens einer roten Ampel (sogenannter Rotlichtverstoß) getroffen. Das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 2. Februar 2024, mit dem ein Betroffener wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt wurde, wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Dem Betroffenen war vorgeworfen worden, das Rotlicht einer Ampel missachtet zu haben. Das Amtsgericht Konstanz hatte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte auf Rechtsbeschwerde des Betroffenen fest, dass das Urteil des Amtsgerichts wesentliche Mängel aufweist. Insbesondere fehlten hinreichend präzise Feststellungen zur Messung des Rotlichtverstoßes und zur verkehrstechnischen Situation an der Ampel. So wurden weder die genaue Lage der Haltelinie und der Induktionsschleife noch die Rotlichtzeiten hinreichend dargelegt.

Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Konstanz zurückverwiesen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe verdeutlicht die Anforderungen an die Urteilsbegründung auch bei Massenverfahren. Besonders bei Verstößen, die durch technische Messverfahren erfasst werden, müssen alle relevanten Details zur Messung und zur konkreten Verkehrssituation genau dokumentiert werden.