Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 (4 StR 446/24) eine bedeutsame Entscheidung im Verkehrsstrafrecht getroffen. Danach kann auch eine Person, die ein Tatfahrzeug nicht eigenhändig lenkt, als Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB angesehen werden.
Der BGH wies die Revisionen zweier Angeklagter gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. Juni 2024 als unbegründet zurück. Die Entscheidung bestätigt, dass eine Mittäterschaft auch dann vorliegt, wenn der Tatbeitrag einer Person nicht in der direkten Steuerung eines Fahrzeugs besteht, sondern in einer wesentlichen Mitwirkung an der Tat und deren Verlauf.
Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Frauen gemeinsam einen Ladendiebstahl begangen. Bei ihrer anschließenden Flucht mit einem Pkw versuchte eine Geschädigte, die Flucht zu verhindern, indem sie das Fahrzeug blockierte. Eine der Angeklagten steuerte das Fahrzeug, während die andere Mitfahrerin sie zur rücksichtslosen Weiterfahrt aufforderte, was als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet wurde.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Mitfahrerin ein ebenso erhebliches Interesse an der erfolgreichen Flucht wie die Fahrerin. Darüber hinaus leistete sie einen entscheidenden Tatbeitrag, indem sie aktiv zur Weiterfahrt drängte. Der BGH sah daher eine Mittäterschaft als gegeben an, da die Mitfahrerin – trotz fehlender direkter Lenkung des Fahrzeugs – die Tat wesentlich mitgestaltete und maßgeblich beeinflusste.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Mittäterschaft nicht auf die unmittelbare physische Tathandlung beschränkt ist. Vielmehr kann ein erheblicher Einfluss auf das Tatgeschehen, insbesondere durch gezieltes Anstiften oder Mitwirken, eine Zurechnung fremder Tatbeiträge nach § 25 Abs. 2 StGB rechtfertigen..