Entscheidung des LG Frankfurt a.M. zur Kostenerstattung bei Verfahrenseinstellung
Das LG Frankfurt am Main entschied, dass bei einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu erstatten sind, wenn das Verfahren trotz weiterem Aufklärungsbedarf eingestellt wurde. Dies stärkt die Position Betroffener im Ordnungswidrigkeitenrecht.










