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Kammergericht hebt Urteil zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen auf

Verfolgungsjagd

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 01. März 2024 (Az. 3 ORs 16/24 – 161 SRs 4/24) ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben, das einen Angeklagten wegen eines verbotenen Einzelrennens im Straßenverkehr verurteilt hatte. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an die Beweisführung in Verfahren nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine sechsmonatige Sperre für deren Wiedererteilung verhängt. Zudem wurde sein Fahrzeug eingezogen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte erfolgreich Revision ein.

Das Kammergericht bemängelte insbesondere, dass die Urteilsfeststellungen nicht ausreichend das Fahrverhalten des Angeklagten schilderten, sondern stattdessen das Fahrverhalten des ihn verfolgenden Polizeifahrzeugs in den Mittelpunkt stellten. Daraus könne das Revisionsgericht jedoch keine Rückschlüsse auf die Fahrweise des Angeklagten oder die von ihm erzielte Geschwindigkeit ziehen. Die Ermittlung und Begründung dieser Feststellungen sei allein Aufgabe des Tatgerichts.

Ein zentraler Kritikpunkt des Kammergerichts war, dass die Urteilsfeststellungen unklar ließen, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte tatsächlich gefahren war. Zudem fehlten Angaben zu eventuellen Messungenauigkeiten oder einem notwendigen Toleranzabzug bei den Geschwindigkeitswerten. Die Einziehung des Fahrzeugs wurde grundsätzlich nicht beanstandet, jedoch als Ermessensentscheidung eingeordnet, die einer ausführlichen Begründung bedarf.

Mit dieser Entscheidung macht das Kammergericht deutlich, dass die Anforderungen an eine tragfähige Beweisführung in Verfahren nach § 315d StGB hoch sind. Gerichte müssen das Tatgeschehen präzise ermitteln und nachvollziehbar begründen, um eine rechtsstaatlich einwandfreie Verurteilung zu gewährleisten.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.