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Rotlichtverstöße

Rote Ampel

Mit dem Begriff Rotlichtverstoß wird das Mißachten einer „rot“ anzeigenden Lichtzeichenanlage bezeichnet. Besondere Bedeutung hat bei Bußgeldverteidigungen der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß, also die Mißachtung einer Lichtzeichenanlage, die schon länger als eine Sekunde „rot“ angezeigt hat, da dieser mit einem Fahrverbot geahndet wird.

Steht die Identität des Fahrers fest, ist zu prüfen, ob tatsächlich ein Rotlichtverstoß oder nur ein Grenzfall vorliegt. Ein Rotlichtverstoß nach § 37 StVO liegt vor, wenn der Fahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage mißachtet hat. Hält das Fahrzeug dagegen noch vor dem eigentlichen Schutzbereich der Lichtzeichenanlage (z.B. einem Kreuzungsbereich) an, so soll nach herrschender Rechtsprechung kein Rotlichtverstoß vorliegen, sondern nur ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294).

Auch beim Umfahren einer Lichtzeichenanlage kommt es darauf an, ob durch die Anlage geschützte Bereich – also z.B. ein Kreuzungsbereich – befahren wird. Der Grundsatz, dass es für die Wertung als Rotlichtverstoß auf den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich ankommt, gilt sogar, wenn die Haltelinie bei „grün“ überfahren wird und dann – nach verkehrsbedingten Halt – bei „rot“ in die Kreuzung eingefahren wird. Solche Fälle gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Rotlichtverstoß, gegebenenfalls sogar als qualifizierter Rotlichtverstoß.

Bei Bußgeldverteidigungen sollte auch stets überprüft werden, ob die der Rotphase vorhergehende Gelbphase ausreichend lang gewesen ist. Beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, so muss die Gelbphase mindestens 3 Sekunden betragen, bei höheren Geschwindigkeiten sind längere Gelbphasen erforderlich.


Verteidigung in Bußgeldangelegenheiten


Rechtsprechung zu Rotlichtverstößen