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Entscheidungen zu Rotlichtverstößen

Entscheidungen zu Bußgeldverfahren wegen Mißachtung des Rotsignals einer Lichtzeichenanlage.

 

  • OLG Hamm – Beschl. v. 24.10.17: 1. Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt. Soll durch Zeugenbeweis – ohne technische Hilfsmittel – ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten. 2. Ob wegen der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Ziff. 132.3.1. BKatV (Dauer länger als eine Sekunde; Gefährdung) ein Fahrverbot und eine höhere Geldbuße zu verhängen sind, ist eine Frage die den Rechtsfolgenausspruch betrifft.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 02.07.13: Es stellt keinen Rotlichtverstoß dar, wenn ein Verkehrsteilnehmer vor einer roten Ampel auf ein im Eckbereich der kreuzenden Straßen liegendes Privatgrundstück (hier: Tankstelle) abbiegt und dann von dort in die kreuzende Straße einfährt.
  • OLG Köln – Beschluss v. 20.03.12: Wenn die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (=Rotlichtzeit bereits länger als eine Sekunde) auf Schätzungen von Polizeibeamten beruht, muss sich das Gericht mit den Grundlagen und dem Beweiswert der Schätzung auseinandersetzen.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 12.03.09: Es ist gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass sich ein Gericht die notwendige Überzeugung von einem qualifizierten Rotlichtverstoß über eine Schätzung eines Zeugen verschafft. Es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Kommen die mit der Messung befaßten Polizeibeamten durch Zählen („einundzwanzig, zweiundzwanzig“) zu dem Schätzergebnis, dass die Rotlichtphase schon zwei Sekunden andauerte, so bleiben keine vernünftigen Zweifel, dass die Rotphase jedenfalls mehr als eine Sekunde andauerte.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 08.11.07: Wenn die Dauer des Rotlichtphase einer Lichtzeichenanlage durch einen Zeugen geschätzt wird, kann dieser Schätzung nicht von vornherein ein Beweiswert abgesprochen werden. Es muss aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Zeitschätzungen wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet sind. Infolge dessen bedarf es in einem solchen Fall Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage die Schätzung des Zeugen beruht, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die von dem Tatrichter angenommene Rotlichtzeit auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht