Entscheidungen zu Abstandsverstößen:
- AG Lüdinghausen – Beschluss vom 20.06.16: Bei einem geringfügigen Abstandsverstoß auf der Autobahn (hier: 37 statt 50 Meter bei Einhaltung des Halben-Tacho-Abstands) kann das Bußgeld unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden, wenn die Geschwindigkeit knapp über der Mindestgeschwindigkeit (hier: 56 km/h) liegt.
- OLG Hamm – Beschluss vom 09.07.13: 1.Für die Ahndung eines Abstandsverstoßes ist es erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Dabei ist maßgeblich, dass der Anteil an der Gesamtstrecke der Abstandsunterschreitung, der von dem Betroffenen verschuldet wurde (und nicht etwa durch ein Verhalten Dritter oder durch andere Ereignisse, auf die der Betroffene noch nicht reagieren und den erforderlichen Abstand wieder herstellen konnte), nicht nur „vorübergehender“ Natur ist. 2. Eine Abstandsunterschreitung für die Dauer von mehr als 3 Sekunden ist kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr, wenn kurz zuvor erfolgte abstandsverkürzende, vom Betroffenen nicht zu vertretende, Ereignisse (Abbremsen des vorausfahrendes Fahrzeugs, abstandsverkürzender Fahrspurwechsel eines Dritten, auf die der Betroffene noch keine Möglichkeit hatte zu reagieren) ausgeschlossen werden können. 3. Auch eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von 140 Meter ist unter den o.g. weiteren Voraussetzungen (Ausschluss eines abstandsverkürzenden Ereignisses, auf das der Betroffene noch nicht reagieren konnte, bis zum Beginn der Messstrecke) nicht nur vorübergehend.
- OLG Köln – Beschluss vom 11.07.02: 1. Der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge kann aufgrund der Lebenserfahrung durch eine Schätzung darin geübter Personen hinreichend verlässlich festgestellt werden, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen Grenzfall, sondern eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands handelt. 2. Das erkennende Gericht muss die Anknüpfungstatsachen der Schätzung mitteilen. Wenn die Messung aus einem schräg versetzt hinter dem Betroffenen fahrenden Fahrzeug vorgenommen wird, muss im Urteil auch mitgeteilt werden, über welchen Teil der Messstrecke und mit welchem Abstand sich das Messfahrzeug schräg versetzt hinter dem Fahrzeug des Betroffenen befunden hat. 3. Wenn dem Bußgeldrichter die Möglichkeit eröffnet ist, von einem Regelfahrverbot abzusehen, muss er dies in den Entscheidungsgründen zu erkennen geben.
- OLG Koblenz – Beschluss vom 02.05.02: Wer den vorgeschriebenen Abstand zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar unterschreitet, hat damit den einschlägigen Bußgeldtatbestand verwirklicht. Der Abstandsverstoß muss hierfür nicht über eine längere Strecke vor der Meßlinie exakt gleichbleiben.
- OLG Düsseldorf – Beschluss vom 11.10.99: 1. Der Abstand hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge kann nach der Lebenserfahrung durch eine Schätzung darin geübter Personen jedenfalls dann hinreichend verläßlich festgestellt werden, wenn die beteiligten Fahrzeuge aus nicht zu großer Entfernung über eine genügend lange Fahrstrecke ungehindert beobachtet werden können und es sich nicht um einen „Grenzfall“, sondern um eine beträchtliche Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes handelt. 2. Eine hinreichend genaue Abstandsschätzung ist ungeübten Personen in der Regel nicht möglich. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Erfahrungssatz, dessen Nichtberücksichtigung der Nichtanwendung einer Rechtsnorm gleichkommt und deshalb zu einer Verletzung sachlichen Rechts führt. 3. Enthält das Urteil keine Ausführungen zu der Frage, ob die Abstandsschätzung von einer darin geübten Person vorgenommen wurde, ist die Urteilsbegründung mangelhaft. Dies kann auch durch einen großzügigen „Sicherheitszuschlag“ von etwa 100% zu Gunsten des Betroffenen nicht ausgeglichen werden.
- BGH – Beschluss vom 05.03.69: Zur Mindestfahrstrecke bei Abstandsverstößen.