Wird gegen den Betroffenen erst nach der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, so steht auch dies dem sog. Erstverbüßerprivileg entgegen (§ 25 Abs. 2a Alt. 2 StVG).
2. Liegen zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung weniger als zwei Jahre, besteht für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich kein Anlass, die tatrichterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei noch erforderlich, zu beanstanden.
3. Sieht der Tatrichter vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer ab, so bedarf dies gegebenenfalls einer Bewertung, ob der Betroffene oder sein Verteidiger diesen Zeitablauf zu „vertreten“ haben. Ergaben sich Verzögerungen etwa aus abredewidrigem Verteidigerverhalten, so bedürfte das Absehen vom Fahrverbot einer eingehenden Begründung (nicht tragend).