1. Wird in einem Bußgeldverfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl ein standardisiertes Messverfahren verwendet wurde, so muss das Urteil erkennen lassen, aus welchem konkreten Anlass und zu welchem Beweisthema die Begutachtung erfolgte. Andernfalls fehlt es an der für eine Überprüfung erforderlichen Darstellungsdichte.
2. Die erstmalige Anordnung eines Fahrverbots durch das Gericht setzt zwingend einen rechtzeitigen Hinweis auf diese mögliche Nebenfolge voraus. Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Entscheidung insoweit verfahrensfehlerhaft – auch dann, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend war