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Amtsgericht Köln stärkt Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren

Messreihe

Das Amtsgericht Köln hat in seinem Beschluss (Az.: 815 OWi 103/24) vom 2. Oktober 2024 die Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren gestärkt. Die Bußgeldstelle wurde verpflichtet, dem Verteidiger des Betroffenen Einsicht in die vollständige Messreihe eines Verkehrsverstoßes zu gewähren.

Das Gericht stellte klar, dass Betroffene in Bußgeldverfahren nach § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO das Recht haben, alle relevanten Daten der Geschwindigkeitsmessung einzusehen. Die Herausgabe der gesamten Messreihe sei unabdingbar, um eine vollständige Überprüfung der Messung und eine effektive Verteidigung zu ermöglichen. Insbesondere bei standardisierten Messverfahren, bei denen Betroffene die Richtigkeit der Messung aktiv widerlegen müssen, sei die Einsicht in alle Daten unerlässlich.

Das Amtsgericht wies darauf hin, dass eine Begrenzung der herauszugebenden Daten – etwa auf einige ausgewählte Messungen – unzulässig sei. Nur durch die Einsicht in die gesamte Messreihe könne ein Betroffener entscheiden, welche Teile der Daten für seine Verteidigung relevant sind. Eine Vorauswahl durch die Bußgeldstelle oder das Gericht würde die Verteidigungsrechte unangemessen beschneiden.

Auch Datenschutzbedenken wurden vom Gericht zurückgewiesen. Die Anonymisierung der Daten sei möglich, und die Herausgabe erfolge nur an zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen wie Anwälte oder Sachverständige.

Der Beschluss stärkt die Position von Verteidigern und Sachverständigen in Bußgeldverfahren und schafft Klarheit in einem umstrittenen Bereich der Verkehrsüberwachung. Es knüpft an eine ähnliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 111-1 RBs 288/22) aus dem Jahr 2023 an.