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Entscheidungen zur Trunkenheitsfahrt

Fahrzeugschlüssel und Bierflasche

Die Vorschrift des § 316 StGB stellt das Führen eines Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit unter Strafe. Sie gehört zu den zentralen Normen im Straßenverkehrsstrafrecht und ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die Bedeutung dieser Vorschrift zeigt sich nicht nur in ihrer praktischen Relevanz, sondern auch in den rechtlichen Folgefragen – etwa der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB oder der Abgrenzung zu anderen Tatbeständen wie der falschen Verdächtigung oder dem Missbrauch von Notrufen.

Die nachfolgende Entscheidungssammlung beleuchtet aktuelle und grundlegende Urteile zur Anwendung von § 316 StGB. Ein besonderer Fokus liegt auf der Frage der Fahruntüchtigkeit bei unterschiedlichen Fahrzeugtypen – etwa E-Scootern oder Segways – sowie auf der Reichweite der gesetzlichen Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ebenso berücksichtigt werden Entscheidungen zur richterlichen Begründungspflicht bei Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie zur Ermittlung und Darstellung der Blutalkoholkonzentration im Urteil.

Die Rechtsprechung zeigt, dass trotz der scheinbaren Klarheit des gesetzlichen Tatbestands immer wieder komplexe Einzelfallfragen auftreten, die sowohl juristische Präzision als auch eine sorgfältige Beweiswürdigung erfordern.

Rechtsprechung zu § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr


Diverse Entscheidungen zu § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr:

  • OLG Hamm – Urteil vom 08.01.25: Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein Täter dann regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn als rechtswidrige Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr zugrunde liegt. Die Wirkung der gesetzlichen Vermutung geht dahin, dass für die Feststellung der Ungeeignetheit eine sie explizit begründende Gesamtwürdigung nur erforderlich ist, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Ausnahmefall vorliegen könnte. In einem solchen Fall muss das Gericht erkennen lassen, dass es ihm bewusst war, bei Ausnahmen vom Regelfall von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen zu können. Solche besonderen Umstände können entweder in der Tat, in der Persönlichkeit des Täters oder dem Nachtatverhalten liegen und sind insbesondere dann besonders sorgfältig zu prüfen, wenn die Anlasstat ein Fall der Trunkenheit im Verkehr ist. Die Benutzung eines sog. E-Scooters durch einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Fahrer widerlegt für sich genommen nicht die Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB.
  • AG Calw – Urteil vom 05.11.24: 1. Die vorsätzlich falsche Anzeige einer angeblich bevorstehenden Trunkenheitsfahrt eines anderen bei der Polizei über deren Festnetzanschluss ist allenfalls als Beleidigungsdelikt verfolgbar.
    2. Gegenstand der falschen Verdächtigung gem. §164 Abs. 1 StGB muss eine bereits unternommene Straftat bzw. entsprechende Amtspflichtverletzung sein.
    3. Ein missbräuchlicher Notruf im Sinn von §145 StGB setzt entweder einen entsprechenden Kommunikationsinhalt oder seine Absetzung über einen Notrufanschluss nach §164 TKG und NotrufV voraus.
  • OLG Hamburg – Beschluss vom 19.12.16: Fahrer eines „Segways“ sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille fahruntüchtig. Insoweit gilt der gleiche Grenzwert wie für Kraftfahrer.
  • OLG Hamm – Beschluss vom 16.02.12: 1. Das Vorliegen von vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit geschlossen werden. 2. Bei hoher BAK muss das Gericht sich mit der Möglichkeit einer herabgesetzten Kritik- und Steuerungsfähigkeit und der dadurch bedingten Möglichkeit eines Nichterkennens der Fahruntüchtigkeit auseinandersetzen.