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Entscheidungen zum Strafverfahren

 


 

  • OLG Oldenburg – Beschluss vom 12.10.09: Die Entnahme einer Blutprobe gegen den Willen des Betroffenen muß richterlich angeordnet werden. Auf die richterliche Anordnung darf nur verzichtet werden, wenn hierdurch der Untersuchungserfolg gefährdet würde (vgl. § 81a StPO). Wenn die Ermittlungsbehörden bei der Anordnung von Blutproben stets Gefahr im Verzug annehmen und daher auf die Einholung der richterlichen Anordnung verzichten, so ist diese Praxis nicht mit § 81a StPO vereinbar.
  • OLG Saarbrücken – Beschluss vom 06.02.08: § 252 StPO lautet „Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.“ Dies gilt jedoch nicht für sogenannte Spontanäußerungen. Hierzu gehört nach Auffassung des OLG Saarbrücken auch eine ungefragte fernmündliche Sachverhaltsschilderung gegenüber der Polizei sowie eine spontane Bezichtigung in Gegenwart eines Polizeibeamten.
  • Thüringer OLG – Beschluss vom 08.10.07: Läßt der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung nicht (auch nicht teilweise) zur Sache ein, so darf dies nicht zu seinen Lasten verwertet werden. In diesem Fall sind auch Erklärungen des Verteidigers unverwertbar, sofern sie von dem Angeklagten nicht ausdrücklich bestätigt werden.