Rechtsprechung zum Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
- BGH – Beschluss v. 15.03.17: Die Tathandlung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315c StGB) muss mit – zumindest bedingtem – Schädigungsvorsatz begangen werden. Ein bloßer Gefährdungsvorsatz reicht nicht aus.
- BGH – Beschluss vom 22.11.11: Eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfordert den bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung und einen zumindest bedingten Schädigungsvorsatz des Täters. Außerdem muss durch eine der in den Nummern 1 bis 3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt werden und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichten. Diese Voraussetzungen ergeben sich nach Auffassung des BGH nicht ohne weiteres aus einem Sachverhalt, bei dem der Täter zunächst mit Vollgas auf den Geschädigten zufährt, dann in einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Metern hält, dann nochmals mit Vollgas aber schleifender Kupplung anfährt und sich ruckelnd einen weiteren halben auf den Geschädigten zubewegt und dieser sodann in ca. eineinhalb Meter Entfernung dem Fahrzeug durch einen Ausfallschritt ausweicht.