Rechtsprechung zu § 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen.
- LG Stade – Beschluss vom 04.07.18: Die Tathandlung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Ein zügiges Überholen reicht insoweit nicht aus, hinzukommen muss ein Fahren mit Renncharakter. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.