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Entscheidungen zu § 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Rechtsprechung zu § 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen.

  • Kammergericht – Urteil vom 01.03.24: Es ist fehlerhaft, wenn die Urteilsfeststellungen in Bezug auf das abgeurteilte „Alleinrennen“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht das Fahrverhalten des Angeklagten darstellen, sondern dasjenige des verfolgenden Polizeifahrzeugs. Das Revisionsgericht ist im Grundsatz weder befugt noch in der Lage, daraus Schlussfolgerungen auf die Fahrweise des Täters und die von diesem erzielte Geschwindigkeit zu ziehen. Diese Folgerungen auszuformulieren und sie – in der Beweiswürdigung – zu begründen, ist die ureigene Aufgabe des Tatgerichts.
  • LG Stade – Beschluss vom 04.07.18: Die Tathandlung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Ein zügiges Überholen reicht insoweit nicht aus, hinzukommen muss ein Fahren mit Renncharakter. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.