- OLG Hamm – Beschl. vom 02.07.24: Es liegt ein Darstellungsmangel vor, wenn das Tatgericht es im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers, freie Bahn für das Wegerechtsfahrzeug zu schaffen, unterlässt, ausreichende Feststellungen zur konkreten Verkehrssituation zu treffen.
- OLG Karlsruhe – Beschl. vom 07.05.24: Bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes müssen die Urteilsgründe Feststellungen darüber enthalten, an welcher Ampel sich der Verstoß ereignet hat, wie dieser Bereich verkehrstechnisch gestaltet ist und welchen Verkehrsbereich die Anlage schützt, ebenso ob der Betroffene überhaupt in den geschützten Bereich eingefahren ist. Außerdem müssen beim Einsatz eines standardisierten Messverfahrens zudem der konkret verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis sowie ein etwa zu beachtender Toleranzwert angegeben werden. Daneben müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen, wie Abstand zwischen Haltelinie und der Induktionsschleifen sowie die Rotlichtzeiten bei Überfahren der Induktionsschleifen angegeben werden.
- OLG Bamberg – Beschl. vom 17.01.17: Nimmt das Amtsgericht in den Urteilsgründen keinen Bezug auf das in der Akte befindliche Lichtbild, so ist es gehalten, das Foto so genau und ausführlich zu beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht die Eignung zur Identifizierung der Abbildung überprüfen kann. Dabei genügen weder die Mitteilung des Ergebnisses der Überzeugungsbildung noch die Aufzählung der zur Identifizierung herangezogenen Merkmale. Vielmehr müssen in einem derartigen Fall Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, erfolgen und die abgebildete Person ist in ihren charakteristischen Eigenschaften präzise zu beschreiben.
- KG Berlin – Beschl. vom 03.03.16: Wenn das Amtsgericht der Einlassung des Betroffenen glaubt, er habe nur ein alkoholfreies Weizenbier bestellt und getrunken, aber ein alkoholhaltiges bekommen und die Alkoholisierung nicht bemerkt, muss das Urteil auch Ausführungen darüber enthalten, ob und inwieweit diese Einlassung zu den übrigen Tatumständen (verstrichene Zeit seit Trinkende, Alkoholresorption) paßt.
- OLG Karlsruhe – Beschl. v. 02.11.15: Macht der Betroffene geltend, dass ihm durch ein Fahrverbot eine besondere berufliche Härte droht, muss das Tatgericht den Sachverhalt umfassend aufklären. Dem Betroffenen muss klar sein, welche Angaben das Gericht hierzu für erforderlich hält. Eine Beweislast trifft den Betroffenen nicht.
- OLG Naumburg – Beschl. vom 03.09.2015: Entspricht bei dem Meßverfahren Traffipax Speedophot der Aufstellplatz des Meßfahrzeugs nicht der Bedienungsanleitung, sind im Urteil nähere Ausführungen zu dem entsprechenden Passus der Bedienungsanleitung und den möglichen Folgen seiner Nichteinhaltung erforderlich.