Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Von einem standardisierten Messverfahren (hier: Traffipax Speedophot) kann nur bei Einhaltung der in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Verfahrensweise ausgegangen werden
2. Entspricht bei dem Meßverfahren Traffipax Speedophot der Aufstellplatz des Meßfahrzeugs nicht der Bedienungsanleitung, sind im Urteil nähere Ausführungen zu dem entsprechenden Passus der Bedienungsanleitung und den möglichen Folgen seiner Nichteinhaltung erforderlich.
Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss vom 03.09.2015
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 18. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts Eisleben zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
I.
Das Amtsgericht Eisleben hat mit Urteil vom 18. Mai 2015 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:
„Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich bereits auf die Sachrüge hin als begründet, weshalb auf die weitere Beanstandung nicht mehr einzugehen ist.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit – Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h – zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt und gegen ihn nach § 25 StVG ein Fahrverbot angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde macht unter anderem geltend, dass die Voraussetzungen für eine korrekte Messung nicht vorgelegen haben und die vom Sachverständigen vorgetragenen Bedenken nicht gewürdigt worden seien.
Das Amtsgericht hat in seinen Urteilsfeststellungen hierzu Folgendes festgestellt:
„Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Betroffene die von dem Messgerät ermittelte Geschwindigkeit von 115 km/h auch gefahren ist. Die Messung erfolgte im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens. Das zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung eingeholte Sachverständigengutachten des Diplomphysikers (…) vom 10.04.2015 steht dem nicht entgegen. Der Sachverständige stellte fest, dass der Standortbereich des Messfahrzeuges teilweise bis etwa 10 Prozent zur Seite geneigt war, bei der Rekonstruktion spricht nach Berechnungen des Sachverständigen in einem mittleren Gefälle des Standorts des Messfahrzeuges zur Seite von ca. 6 Prozent. Da der Sachverständige letztlich aus technischer Sicht jedoch keine Fehlfunktion der Anlage nachweisen konnte, war unter zusammenfassender Würdigung festzustellen, dass der Aufstellort des Messfahrzeuges juristisch noch zu tolerieren ist, obwohl er nicht vollumfänglich der Gebrauchsanweisung entspricht, die fordert, dass aus fototechnischen Gründen der Aufstellplatz einigermaßen eben und parallel zur Fahrbahnoberfläche liegen soll.“
Diese Darlegungen halten einer Überprüfung nicht stand, denn sie sind lückenhaft.
Insbesondere genügen sie nicht den Anforderungen, die bei bestreitender Einlassung des Betroffenen an die Darlegung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1993, S. 3081 f.).
Aufgrund seiner zu dem Aufstellort des Messfahrzeuges getroffenen Feststellungen durfte das Amtsgericht nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgehen.
Zwar handelt es sich bei der hier vorgenommenen Messung mit dem Messgerät Traffipax Speedophot um ein in der Rechtsprechung grundsätzlich als geeignet anerkanntes Messverfahren, allerdings entsprach der Aufstellungsort des Messfahrzeuges nicht vollumfänglich den Vorgaben der Gebrauchsanweisung (vgl. UA S. 3). Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist jedoch in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, d. h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich in diesem Fall nicht mehr um ein standardisiertes Verfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.
Mit anderen Worten: Von einem standardisierten Messverfahren kann nur bei Einhaltung der in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Verfahrensweise ausgegangen werden. Wird hiervon abgewichen, so handelt es sich um ein individuelles Messverfahren, das für sich die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit nicht in Anspruch nehmen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2011- IV -4 RBs 170/11; KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2009 – 3 Ws (B)
67/08).
Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein standardisiertes anzusehen, weil das Prüfergebnis für eine solcher Art der Bedienung (besser: Fehlbedienung) keine Gültigkeit besitzt. Es liegen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor mit der Folge, dass das Gericht, wenn es die Verurteilung auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu prüfen hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Eine solche Überprüfung ist in aller Regel ohne Mitwirkung eines Sachverständigen für Messtechnik nicht möglich.
Dem angefochtenen Urteil ist zwar zu entnehmen, dass das Amtsgericht zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung ein Sachverständigengutachten eines Diplomphysikers eingeholt hat, allerdings fehlen hierzu Feststellungen, ob dieser das spezielle Fachwissen besitzt, welches zur Beurteilung der Auswirkung eines Verstoßes gegen die Anweisungen der Bedienungsanleitung im Hinblick auf den Aufstellungsort erforderlich ist.
Wesentlich ist jedoch, dass es im angefochtenen Urteil Ausführungen dazu bedurft hätte, was es mit dem Passus in der Bedienungsanleitung zum Aufstellplatz auf sich hat. Insbesondere, ob es sich insoweit um eine bloße Empfehlung – quasi eine „Sollvorschrift“ – handelt, oder wie sich die Dinge sonst diesbezüglich verhalten, insbesondere gegebenenfalls auch Einfluss auf den Messvorgang als solchen haben kann. Soweit in den Urteilsgründen ausgeführt wird, dass aus „fototechnischen Gründen der Aufstellplatz einigermaßen eben und parallel zur Fahrbahnoberfläche liegen solle“ genügt dies den Anforderungen nicht, zumal nicht ersichtlich ist, ob dieser Passus die notwendig zutreffenden Ausführungen des entsprechenden Passus in der Bedienungsanleitung darstellen soll.
Unabhängig davon müssen die Urteilsgründe auch die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der Hinweis, dass die Messung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens erfolgte und das eingeholte Sachverständigengutachten des Diplomphysikers (…) vom 10.04.2015 dem nicht entgegensteht, reicht dazu schon deshalb nicht, weil diese Formulierung inhaltsleer ist und z. B. auch nichts darüber sagt, ob die sachverständigenseitigen Feststellungen gegen die Bedienungsanleitung Auswirkungen auf eine Geschwindigkeit haben könnte.
Die Feststellung im Urteil, dass der Sachverständige letztlich aus technischer Sicht keine Fehlfunktion der Anlage habe nachweisen können, ist insoweit nicht gleichzusetzen mit der Feststellung, dass auch im konkreten Fall die Messung als solche – trotz festgestelltem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung – nicht fehlerhaft war. Auch darin liegt ein mit der Sachrüge angreifbarer Darstellungsmangel, der zur Aufhebung des oben genannten Urteils führt.“
Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.