Auch wenn das OWiG keine § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechende Vorschrift enthält, unterfallen § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG („Vorwurf, den der Täter trifft“) nicht nur die Umstände, die die Begehung der Ordnungswidrigkeit betreffen, sondern auch solche, die das Nachtatverhalten betreffen.
Erscheint ein von fehlender Unrechtseinsicht getragenes Nachtatverhalten im Kern nicht als Ausfluss der Selbstbelastungsfreiheit, kann es grundsätzlich bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden.
In einem solchen Fall muss der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegen, ob das Verhalten des Betroffenen eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung belegt. Ist dies der Fall, rechtfertigt ein solches Verhalten eine angemessene, aber nicht mathematisch bestimmbare (vorliegend: 25%) Erhöhung der Regelgeldbuße.