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Rechtsprechung

KG Berlin – Beschluss vom 10.03.25

Auch wenn das OWiG keine § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB entsprechende Vorschrift enthält, unterfallen § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG („Vorwurf, den der Täter trifft“) nicht nur die Umstände, die die Begehung der Ordnungswidrigkeit betreffen, sondern auch solche, die das Nachtatverhalten betreffen.

Erscheint ein von fehlender Unrechtseinsicht getragenes Nachtatverhalten im Kern nicht als Ausfluss der Selbstbelastungsfreiheit, kann es grundsätzlich bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden.

In einem solchen Fall muss der Tatrichter in den Urteilsgründen darlegen, ob das Verhalten des Betroffenen eine die Rechtsordnung missachtende Einstellung belegt. Ist dies der Fall, rechtfertigt ein solches Verhalten eine angemessene, aber nicht mathematisch bestimmbare (vorliegend: 25%) Erhöhung der Regelgeldbuße.

AG Dortmund – Urteil vom 06.03.25

Wurde zwischen einer neuen Ordnungswidrigkeit und deren gerichtlicher Entscheidung ein anderes Fahrverbot von zwei Monaten vollstreckt, kann gemäß § 4 Abs. 4 BKatV unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Regelfahrverbots abgesehen werden, wenn die Erziehungswirkung des bereits vollstreckten Fahrverbots noch nachwirkt; entgegen der Rechtsprechung des BayObLG (NStZ-RR 2021, 351).

LG Osnabrück – Urteil vom 05.03.25

Zur Erstattungsfähigkeit einer Nutzungsausfallentschädigung für 196 Tage bei verzögerter Regulierung durch die Haftpflichtversicherung:
Ein Geschädigter kann auch bei außergewöhnlich langer Reparaturverzögerung eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn die Verzögerung wesentlich auf die ausbleibende oder verspätete Reaktion der eintrittspflichtigen Versicherung zurückzuführen ist und der Geschädigte seine mangelnde Vorfinanzierungsmöglichkeit rechtzeitig angezeigt hat.